Rn. 391

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Entstrickungsregelung des § 4 Abs 1 S 3 EStG (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) wurde durch das SEStEG vom 07.12.2006 § 17 Abs 5 EStG eingeführt. Danach wird der Wegzug durch Verlegung des Sitzes (§ 11 AO) oder des Ortes der Geschäftsleitung (§ 10 AO) einer KapGes in das Ausland einer Veräußerung gleichgestellt, wenn dadurch das deutsche Besteuerungsrecht an Anteilen iSd § 17 EStG ausgeschlossen oder beschränkt wird. Mit der Regelung des § 17 Abs 5 EStG soll das inländische Besteuerungsrecht an den Anteilen (Gesellschafterebene) gesichert werden. § 12 Abs 1 und 3 KStG sichern hingegen das inländische Besteuerungsrecht an den WG der KapGes (Gesellschaftsebene).

 

Rn. 392

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 17 Abs 4 EStG ist gegenüber § 17 Abs 5 EStG stets vorrangig anzuwenden (Vogt in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rz 894 (Dezember 2022); Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG, Rz 145 (22. Aufl); Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1487); es greift die Veräußerungsfiktion des § 17 Abs 4 EStG, wenn der Wegzug zu einer zivilrechtlichen Auflösung der KapGes führt. Folglich kommt die Anwendung des § 17 Abs 5 EStG nur in Betracht, wenn der Wegzug der KapGes identitätswahrend erfolgt (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/2710, 29).

Da für deutsche Rechtsformen eine Verlegung des Sitzes nicht möglich ist (s Rn 356ff), erfasst der Anwendungsbereich der Regelung des § 17 Abs 5 EStG im Wesentlichen die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung. Für ausländische Rechtsformen kann jedoch auch die Verlegung des Sitzes zur Anwendung von § 17 Abs 5 EStG führen, da nach ausländischem Gesellschaftsrecht in manchen Fällen eine Verlegung des Sitzes in das Ausland nicht zur Auflösung der KapGes führt.

Letztlich ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 EStG gegenwärtig jedoch sehr begrenzt. Der Anwendungsbereich könnte aufgrund des Einflusses primär- und sekundärrechtlicher Normen des Europarechts künftig jedoch zunehmen, wenn Wegzüge identitätswahrend möglich werden sollten (Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 767).

 

Rn. 393–395

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge