Rn. 268

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unter Aufgabe der früheren Rspr (BFH vom 21.10.1999, I R 43–44/98, DStR 2000, 374) hat der BFH nun zu Recht entschieden, dass die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseitig erfüllten Kaufvertrages aus Sicht des früheren Veräußerers keine erneute Anschaffung der zurückübertragenen Anteile ist. Ferner liegt in diesen Fällen keine Veräußerung durch den früheren Erwerber vor (BFH vom 06.12.2016, IX R 49/15, BStBl II 2017, 673). Vielmehr ist in diesen Fällen ein rückwirkender Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns gegeben. Entscheidend dafür ist jedoch, dass der Rechtsgrund für die Rückabwicklung im Rechtsgeschäft angelegt und dieses noch nicht vollständig erfüllt war.

Ggf kann eine zeitnahe Rückübertragung von Anteilen, die im Zuge eines Zugewinnausgleichs übertragen wurden, aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses den entstandenen Veräußerungsgewinn entfallen lassen, wenn die Eheleute im Rahmen der Neuregelung ihrer Vermögensverhältnisse von einem nicht steuerbaren Vorgang ausgingen (Rev anhängig, Az BFH IX R 4/23).

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