Rn. 1804

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 3 S 4 EStG schreibt den Ansatz des gemeinen Wertes vor. Dieser ist "bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft" anzuwenden, zum anwendbaren Gewinnverteilungsschlüssel s Rn 1807. Das gilt sowohl für Fälle der echten als auch der unechten Realteilung.

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