Rn. 1807

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auf welche Art und Weise der durch die nach S 4 des § 16 Abs 3 EStG erfolgende Realisierung entstehende Gewinn auf die Realteiler zu verteilen ist, regelt die Vorschrift nicht. In der Literatur wird mangels einer § 16 Abs 3 S 8 EStG entsprechenden Sonderregelung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel der realgeteilten Mitunternehmerschaft favorisiert (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 555 (39. Aufl); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 417 (Juli 2019); wohl auch Rogall/Stangl, FR 2006, 345; aA (Realteilungsabrede geht vor) Winkemann, BB 2004, 130; zweifelhaft Engl, DStR 2002, 119, wonach eine Anpassung der Buchwerte vorzunehmen sein soll). Die FinVerw hat es in dem neugefassten Realteilungserlass (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6) leider versäumt, hier für Klarheit zu sorgen.

 

Rn. 1808–1850

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge