Rn. 1711

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

 

Beispiel: Spitzenausgleich bei unechter Realteilung

Wie oben (s Rn 1710), allerdings setzen Y und Z die Mitunternehmerschaft nach Ausscheiden des X, der Teilbetrieb 1 übernimmt, fort.

Lösung:

Auch hier muss X die Buchwerte auf 350 aufstocken, da er 2/7 des Teilbetriebs 1 entgeltlich übernimmt. Der in der Mitunternehmerschaft anfallende Gewinn ist ebenfalls ein laufender Gewinn, der, abweichend von der Variante der echten Realteilung, der GewSt nach § 7 S 1 GewStG unterliegt (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 19).

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