Rn. 1710

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

 

Beispiel: Spitzenausgleich bei echter Realteilung

Die Bilanz der aus drei gleichberechtigten Mitunternehmern bestehenden OHG sieht wie folgt aus (Teilwerte = gemeine Werte in Klammern):

 
Aktiva Schlussbilanz Passiva
Teilbetrieb 1 (700) 210 Kapitalkonto X   280
Teilbetrieb 2 (400) 280 Kapitalkonto Y   280
Grundstück (400) 350 Kapitalkonto Z   280
    840     840

X erhält Teilbetrieb 1, Y Teilbetrieb 2 und Z das für die beiden Teilbetriebe nicht betriebsnotwendige Grundstück. Da X, gemessen an den Teilwerten, 200 mehr erhält, als ihm nach Quote zusteht, zahlt er einen Spitzenausgleich an Y und Z von je 100.

Lösung:

Die Zahlung eines Spitzenausgleich steht einer ansonsten zu Buchwerten erfolgenden Realteilung nicht entgegen. Es entsteht für Y und Z jedoch ein Veräußerungsgewinn, der, mangels Aufdeckung aller stillen Reserven, nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt ist.

Durch die Zahlung von 200 erwirbt X den Teilbetrieb 1 zu 2/7 (200/700) entgeltlich. Diese 2/7 entsprechen einem anteiligen Buchwert des Teilbetriebs 1 von 60. In der Eröffnungsbilanz seines BV stockt X den Buchwert des Teilbetriebs 1 somit um (200–60) 140 auf insgesamt 350 auf:

 
Aktiva Eröffnungsbilanz Passiva
Teilbetrieb 1 (700) 350 Kapitalkonto X   350
    350     350

Y und Z erzielen jeweils einen Veräußerungserlös von 100, der für den anteiligen Buchwert (je 1/7) des Teilbetriebs 1 gezahlt wird. Der laufende Gewinn von Y und Z beträgt somit jeweils 70 (100 ./. 30). Dieser Gewinn unterliegt nicht der GewSt, weder nach § 7 S 1 GewStG noch nach § 7 S 2 GewStG). Teilbetrieb 2 und Grundstück werden von Y bzw Z zu Buchwerten übernommen.

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