Rn. 25

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Gehört zu dem veräußerten BV unmittelbar Grundbesitz, löst die Veräußerung des BV iSd § 16 EStG GrESt gem § 1 Abs 1 GrEStG aus. Dies gilt auch dann, wenn unmittelbar oder unmittelbar mindestens 95 % der Anteile an einer Mitunternehmerschaft innerhalb von 5 Jahren veräußert werden (§ 1 Abs 2a GrEStG) oder 95 % der Anteile an einer KapGes auf einen Erwerber übertragen werden (§ 1 Abs 3 GrEStG), sofern jeweils der Mitunternehmerschaft bzw der KapGes unmittelbar oder mittelbar Grundbesitz iSd GrEStG zugerechnet wird. Die BV-Veräußerung iSd § 16 EStG (bei Veräußerung von KapGes-Anteilen von 100 %) kann daher mit einer GrESt-Belastung einhergehen.

Ertragsteuerlich ist die durch die Tatbestandsverwirklichung von § 1 Abs 2a GrEStG oder § 1 Abs 3 GrEStG ausgelöste GrESt als sofort abzugsfähiger Aufwand und nicht als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln (s FG Münster v 14.02.2013, EFG 2013, 806 zu § 1 Abs 2a GrEStG; BFH v 20.04.2011, BStBl II 2011, 761 zu § 1 Abs 3 GrEStG; aA in Bezug auf § 1 Abs 2a GrEStG noch OFD Rheinland v 23.01.2012, DB 2012, 486).

Zu Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern s § 6a GrEStG.

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