Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer ist sofort als Betriebsausgabe abziehbar und führt nicht zu Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255; GrEStG § 1 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.04.2015; Aktenzeichen IV R 10/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angefallene Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig ist.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb sie mit Wirkung zum 01.01.2003 von Herrn T. H. dessen Kommanditanteile (100 v.H.) an der T. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: T. KG). Gegenstand des Unternehmens der T. KG waren die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermietung von Immobilien und Maschinen. Komplementärin der T. KG war die weder am Gesellschaftsvermögen noch am Kapital beteiligte T. Vermögensverwaltungs- und Geschäftsführungs GmbH, die mit Wirkung zum 31.12.2007 aus der T. KG ausgeschieden ist. Die T. KG ist daraufhin aufgelöst worden und die Firma erloschen. Infolgedessen ist das Vermögen der T. KG der Klägerin als einziger Kommanditistin angewachsen und diese Gesamtrechtsnachfolgerin der T. KG geworden.

Im Kalenderjahr 2008 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 bei der ehemaligen T. KG durch. Der Prüfer gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch die Klägerin im Kalenderjahr 2003 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt habe (s. Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008). Der Beklagte folgte dieser Feststellung und erließ unter dem 08.10.2009 einen Grunderwerbsteuerbescheid über … EUR. Dieser Bescheid erging an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T. KG. Sowohl die Grunderwerbsteuerpflicht der T. KG gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG als auch die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Betriebsprüfer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe bei der T. KG, sondern als Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der T. KG befindlichen Grundstücke und Gebäude zu beurteilen sei und erhöhte dementsprechend das Abschreibungsvolumen der einzelnen Gebäude und Grundstücke der T. KG. Wegen Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008 sowie auf die Anlage 1 zu diesem Bericht verwiesen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ für 2003 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Diese Änderungsbescheide gab er an die ehemalige Komplementärin der T. KG als deren Empfangsbevollmächtigte bekannt. Auf den Einspruch der Klägerin hob der Beklagte beide Änderungsbescheide auf und erließ unter dem 20.08.2009 inhaltlich gleichlautende Bescheide an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T. KG. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin erneut Einspruch ein. Der Beklagte wies die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 30.06.2009 insoweit als unbegründet zurück, als er die gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer weiterhin als Anschaffungsnebenkosten ansah. Seine Entscheidung begründete er damit, dass die in Rede stehende Grunderwerbsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb durch die Klägerin stehe und damit notwendigerweise als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen sei (Hinweis auf die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 20.08.2007 – S 2171 – Deutsches Steuerrecht (DStR) 2007, 1679). Die Klägerin habe mit Vertrag vom 19.12.2002 sämtliche Kommanditanteile an der T. KG erworben. Der Anteil an einer Personengesellschaft verkörpere im ertragsteuerlichen Sinne die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.1991 GrS 7/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 691). Erwerbe daher eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, sei dieser Vorgang als Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen (BFH-Urteil vom 08.09.2005 IV R 52/03, BStBl II 2006, 128). Dass Schuldnerin der Grunderwerbsteuer nicht die Klägerin selbst als Erwerberin der Kommanditanteile, sondern die T. KG sei, stehe ...

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