Rn. 552

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung, dh auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, zu ermitteln und zu bewerten (BFH v 20.12.1988, VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; BFH v 26.07.1984, IV R 137/82, BStBl II 1984, 829; FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035; FG Nds v 30.01.2012, 3 K 340/11, EFG 2012, 1051). Das gilt unabhängig davon,

 

Rn. 553

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Eine Übertragung "mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. …" ist bereits in dem genannten Jahr, nicht erst im Folgejahr verwirklicht (FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035). Die Parteien können allerdings die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (FG Nbg v 04.04.2018, 4 K 1453/16, EFG 2018, 1035), während eine Rückbeziehung auf einen früheren Zeitpunkt nur in engen Grenzen zulässig ist (BFH v 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl II 1980, 66), hierzu näher s Rn 58. Zahlt der Erwerber eines Mitunternehmeranteils schon Jahre vor dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums dem Veräußerer einen (abgezinsten) Kaufpreis, ist der Veräußerungsgewinn erst im Jahr der Übertragung mit dem von den Parteien vereinbarten (nicht abgezinsten) Kaufpreis erzielt und zu versteuern (BFH v 09.05.2017, VIII R 1/14, BFH/NV 2017, 1418).

 

Rn. 554

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird ein streitiges Rechtsverhältnis durch ein gerichtliches Urteil oder eine außergerichtliche Einigung geklärt, kann diese Einigung (zB über den Kaufpreis oder über die Tatsache des Übergangs von BV) zurückwirken (BFH v 19.08.2009, I R 3/09, BStBl II 2010, 249; BFH v 26.07.1984, IV R 10/83, BStBl II 1984, 786; FG Münster v 12.06.2014, 13 K 3330/11, EFG 2014, 1574; H 16 Abs 10 EStH 2018 "spätere vergleichsweise Festlegung eines strittigen Veräußerungspreises").

 

Rn. 555

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zu nachträglichen Ereignissen mit Auswirkungen auf den Veräußerungspreis und -gewinn s Rn 556ff. Zum Besteuerungszeitpunkt bei Ausschluss oder Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechts s die Kommentierung zu § 16 Abs 3a EStG.

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