Rn. 2022

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Inanspruchnahme aufgrund des Lebensalters ist es erforderlich (und ausreichend), dass der StPfl zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ein Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorangeht (§ 108 Abs 1 AO iVm §§ 187 Abs 2 S 2, 188 Abs 2 BGB; Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 708 (November 2018)).

 

Beispiel: Berechnung der Vollendung des 55. Lebensjahrs

Der am 07.07.1971 geborene K kann den Freibetrag ab dem 07.07.2026 (Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe) in Anspruch nehmen, da er mit Ablauf des 06.07.2026 das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Anders ausgedrückt kann der Freibetrag nur in Anspruch genommen, wenn Betriebsveräußerung oder -aufgabe frühestens am 55. Geburtstag erfolgen (Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz I9 (Dezember 2017)).

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