vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 24/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wegen Vollendung des 55. Lebensjahres.
  2. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG ist einem Kläger auch dann zu gewähren, wenn er erst im Verlaufe des Veranlagungsjahres und nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen X R 24/07)

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen X R 24/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern jeweils ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist am 2. August 1947 und die Klägerin am 7. August 1947 geboren.

Im Streitjahr erzielten die Kläger u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Des Weiteren waren die Kläger zusammen mit…als Kommanditisten und der…Verwaltungsgesellschaft mbH, dessen Stammkapital die Klägerin zu 100 % gehalten hatte, Gesellschafter der…GmbH & Co. KG bis zum 31. Dezember 2001 gewesen. Dieser Betrieb wurde zum 1. Januar 2002 durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks und die Überführung der übrigen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen aufgegeben; hierüber haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verständigt.

Mit Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom…stellte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn für den Kläger in Höhe von…€ und für die Klägerin in Höhe von…€ fest.

Im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2002 erließ der Beklagte zunächst einen Einkommensteuerbescheid vom…Nachdem die Kläger eine geänderte Anlage GSE eingereicht und die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG beantragt hatten, erging gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ein Änderungsbescheid vom…Insoweit berücksichtigte der Beklagte die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG und setzte die Einkommensteuer 2002 auf…€ fest.

Dagegen legten die Kläger am…Einspruch ein, mit dem sie jeweils die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wegen der Vollendung des 55. Lebensjahrs begehrten.

Mit Einspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies der Beklagte den vorbezeichneten Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Gewährung der Freibeträge nach § 16 Abs. 4 EStG begehren. Ihrer Ansicht nach seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da die Kläger jeweils im Streitjahr 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Im Gegensatz zu der bis zum Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung des § 16 Abs. 4 EStG lasse sich der Neuregelung des § 16 Abs. 4 EStG nicht mehr entnehmen, dass die Vollendung des 55. Lebensjahrs vor bzw. spätestens bei Betriebsaufgabe gegeben sein müsse. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer sei, die regelmäßig am Jahresende entstehe, könne es auf die Chronologie der unterjährigen Geschehensabläufe insoweit nicht ankommen. Es reiche daher aus, wenn im Falle der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr spätestens am Ende des Veranlagungszeitraums vollendet sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom…in der Fassung des Einspruchsbescheids vom…dahingehend zu ändern, dass den Klägern hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung ihres Gewerbebetriebes jeweils in Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG sei, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebs vollendet habe. Da die Betriebsaufgabe jedoch zum 1. Januar 2002 erfolgt sei und die Kläger erst im August 2002 jeweils das 55. Lebensjahr vollendet hätten, käme ein entsprechender Freibetrag nicht in Betracht. Ein Erreichen der Altersgrenze im Verlaufe des Veranlagungszeitraums reiche insoweit nicht aus.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Mai 2007 Bezug genommen.

Dem Gericht haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Einkommensteuerakten 2002 unter der Steuernummer…sowie die Steuerakten der…GmbH & Co. KG unter der Steuernummer…vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern ist jeweils der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu gewähren, so dass bei den gewerblichen Einkünften der Kläger im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe der…GmbH & Co. KG der für den ...

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