Rn. 2107

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Aus der Zielsetzung der Regelung folgt, dass zumindest ein Realteiler eine nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstige Person sein muss, anderenfalls greift § 16 Abs 5 EStG von vornherein nicht ein (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 557 (39. Aufl); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 715 (Juli 2019)). An dem Ziel-BV muss zumindest ein KSt-Subjekt mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein. Dabei kann es sich um nach § 1 Abs 1 KStG unbeschränkt oder nach § 2 KStG beschränkt stpfl Körperschaften handeln. Die Anwendbarkeit des § 8b Abs 79 KStG ist für § 16 Abs 5 EStG ohne Bedeutung (Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz J8 (Dezember 2017)).

Abgesehen von der Übertragung einer unmittelbar als Teilbetrieb geltenden Übertragung einer 100 %igen Beteiligung, ist auf Ebene der Realteilungsgesellschaft eine Übertragung der Anteile auch indirekt, über die Inkludierung im Teilbetrieb, denkbar.

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