Rn. 95a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

(1) Grundsatz

Der BFH (v 28.6.2017, VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144; v 07.05.2019 VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751) hält diese Ansicht der FinVerw für zweifelhaft, und zwar auch dann, wenn der Zwischengewinn 10 % des Kaufpreises übersteigt, da hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Investmentfondsanteilen nicht ohne weiteres zu einem Steuerstundungsmodell führen. In Fortführung dieser Linie fallen negative Zwischengewinne grds nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs 2b S 1 EStG (BFH v 07.05.2019, VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751), weil dieser aus der zutreffenden wirtschaftlichen Zuordnung des Zinsanspruchs herrührt und nicht Folge einer modellhaften Gestaltung ist. Daher ist es belanglos, ob auf der Ebene des Fonds hohe Zwischengewinne durch ein sog Bond-Stripping verursacht werden (BFH v 07.05.2019, VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751). Auch s Rn 146a.

(2) Ausnahme bei Fremdfinanzierung?

BFH v 07.05.2019 VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751 deutet an, dass uU anders zu entscheiden ist, wenn nach dem Gesamtkonzept eine Fremdfinanzierung des Erwerbs vorgesehen und damit diese eingesetzt wird, um negative Einkünfte zu erzielen

 

Rn. 95b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

BFH v 28.06.2017, VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144 verneint mangels nur steuerlicher Vorteile eine Konstruktion, bei der sich – bezogen auf die Anlegerschaft des Fonds im Ganzen – positive und negative Zwischengewinne ausgleichen.

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