Rn. 146a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

BFH v 07.05.2019, VIII R 29/15, DStRE 2019, 1057 legt § 15b Abs 2 S 3 EStG eng aus und meint, ein vorgefertigtes Konzept liege nicht schon dann vor, wenn sich ein Verlust iR der Anwendung des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich der AbgSt unterliegt. Die Entscheidung besagt auch in Fortführung von BFH v 28.06.2017, VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144, dass negative Zwischengewinne grds keine Verluste iSd Vorschrift sind. Ausführlich s Rn 95a, 95b.

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