Rn. 174

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

In seiner Begründung führt der Gesetzgeber aus (BT-Drucks 18/68, 75; s auch FG Münster v 11.12.2013, 6 K 3045/11 F, Rev, Az des BFH I R 14/14), dass immer mehr StPfl versuchten, Verluste aus Gewerbebetrieb künstlich zu generieren, um ua Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes, eines Betriebs oder hohe Abfindungszahlungen zu kompensieren, etwa durch den Erwerb den WG des UV (wie Gold oder Holz, daher die Bezeichnung "Goldfinger-Modell", insb An- und Verkauf von Gold über ausländische PersGes und Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und Erzielung Steuerminderung im Inland durch ausländischen negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 2 Abs 1 Nr 3 EStG aF) ohne körperliche Übergabe und dem daraus resultierenden sofortigen BA-Abzug. Auch wenn StPfl selbst die Initiative ergriffen und sich nicht an einem typischen Anlegerkonzept beteiligen, würden sie eine bekannte und beworbene Modellstruktur bzw ein vorgefertigtes Konzept verwenden. Solche Verluste seien zwar nach Ansicht der FinVerw wegen § 15b EStG nicht sofort abziehbar, aber einige FG sähen dies anders, so dass solche Fallgestaltungen nunmehr durch § 15b Abs 3a EStG erfasst werden sollen.

 

Rn. 175

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Tatsächlich hatte bislang das FG Sachsen v 05.05.2010, 8 K 1853/09, DStR 2012, 2053 rkr, in einem solchen Fall ein vorgefertigtes Konzept nicht erkennen können, auch wenn es eine Vielzahl bekanntgewordener gleichgelagerter Fälle gab. Das FG He v 29.10.2010, 11 V 252/10, DStRE 2011, 267 (AdV-Beschluss) sah bei einer individuellen Gestaltung (Handel mit Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren) ebenfalls kein vorgefertigtes Konzept, ebenso das FG RP v 30.01.2013, 3K 1185/12, rkr bei einer weiteren individuellen Gestaltung (Beteiligung an ausländischer PersGes, die mit Gold handelt).

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