Rn. 250

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Veräußert der LuF einen Betrieb, Teilbetrieb o Mitunternehmeranteil, kann er den dabei entstehenden Betriebsveräußerungsgewinn – soweit er den Freibetrag nach § 14 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG übersteigt – ganz o teilweise in eine Rücklage nach § 6b EStG einstellen; dies gilt nicht für Aufgabegewinne, weil es diesbezüglich an einem Veräußerungsvorgang fehlt. In diesen Fällen besteht das BV des LuF dann lediglich noch aus der fortgeführten Rücklage.

Veräußert ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil, ist über den Umfang der Übertragungsmöglichkeiten im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (BFH v 12.07.1990, BFH/NV 1991, 599). Die Rücklage kann so lange bestehen bleiben, solange deren Übertragung objektiv möglich ist (BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 282); eine tatsächliche Reinvestitionsabsicht muss nicht bestehen (BFH 07.03.1996, BStBl II 1996, 568 u BFHv 05.06.1997, BStBl II 1997, 564).

Die Inanspruchnahme des § 6b EStG schließt aber korrespondierend eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG aus; dies gilt auch, wenn nur für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird (§ 34 Abs 1 S 4 EStG). Unterbleibt endgültig eine begünstigte Reinvestition, führt die spätere Auflösung der gebildeten Rücklage zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten Einkünften (BFH v 04.02.1982, BStBl II 1982, 348).

 

Rn. 251

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird anlässlich einer Betriebsveräußerung bzw -aufgabe eine bestehende Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst, ist der dadurch entstehende Gewinn ebenfalls Bestandteil des (tarifbegünstigten) Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns. Dies gilt auch dann, wenn Rücklagenbildung u Aufgabe des Betriebs zeitlich im gleichen Wj stattfinden (FG Nds v 24.11.2004, EFG 2005, 594 rkr), weil nach § 16 Abs 2 S 2 EStG zuerst der Wert des BV für den Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe zu ermitteln ist u erst daran anschließend der (tarifbegünstigte) Veräußerungs-/Aufgabegewinn.

 

Rn. 252

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Darüber hinaus hat der LuF auch die Möglichkeit, eine bereits vor der Betriebsveräußerung gebildete Rücklage noch für die Zeit weiter zu führen, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre. In diesem Fall entfällt sowohl der Freibetrag nach §§ 14, 16 Abs 4 EStG als auch eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs 1 o 3 EStG, wenn die Rücklage stille Reserven enthält, die anlässlich der Veräußerung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. Beinhaltet dagegen die bei der Veräußerung o Aufgabe eines Betriebs nicht aufgelöste Rücklage nach § 6b EStG stille Reserven, die bei der Veräußerung eines nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehörenden WG aufgedeckt worden sind, so finden auf den Veräußerungsgewinn die Vorschriften des § 14 EStG u § 34 Abs 1 o 3 EStG Anwendung.

 

Rn. 253

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird der luf Betrieb unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übertragen, geht auch eine im übertragenen Betrieb vorhandene Rücklage nach § 6b EStG zwingend auf den Rechtsnachfolger mit über (BFH v 23.04.2009, BStBl II 2010, 664; BFH v 22.11.2018, BStBl II 2019, 313 Rz 30). Die Regelung in R 6b.2 Abs 10 EStR 2012, wonach eine bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe vorhandene Rücklage noch für die Zeit weitergeführt werden kann, für die sie ohne Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebs zulässig gewesen wäre, gilt nicht für den Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung.

 

Rn. 254

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Mit StÄndG 2015 wurde in § 6b EStG ein neuer Abs 2a eingefügt (im Einzelnen s § 6b Rn 121–130 (Müller/Dorn/Hoffmann)), der für im Inland erzielte Gewinne aus LuF eine Steuerstundung vorsieht, wenn eine begünstigte Reinvestition im Bereich der EU bzw EWR erfolgt. Die Regelungen in R 6b.2 Abs 10 EStR (s Rn 252) gelten sinngemäß auch für im Inland erzielte Betriebsveräußerungsgewinne, wenn die Reinvestition im Bereich der EU bzw EWR geplant ist (BMF v 07.03.2018, BStBl I 2018, 309 Rz 4 u 5).

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