Rn. 165
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen,
- nämlich dem Grundbetrag (§ 13a Abs 4 S 2 EStG iVm Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG) mit einheitlich 350 EUR je ha selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung und
- zusätzlich einem Zuschlag iHv 300 EUR für jede über 25 liegende VE (§ 13a Abs 4 S 3 EStG iVm Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG).
Rn. 166
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zur Ermittlung des Grundbetrags für ein Wj sind alle selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen am maßgeblichen Stichtag 15.05. des laufenden Wj mit dem in Anlage 1a Nr 1 ausgewiesenen Hektarsatz von 350 EUR zu vervielfachen; für angefangene Hektar ist ein entsprechender Anteil zu berücksichtigen.
Der einheitliche Grundbetrag von 350 EUR/ha kann auch ohne Weiteres auf (Zu-)Pachtflächen sowie im Ausland belegene Traktatflächen angewendet werden.
Mit dem mE deutlich zu niedrigen einheitlichen Grundbetrag von 350 EUR/ha (allein die Betriebsprämien betragen pro ha regelmäßig schon mehr als 300 EUR) wird dann ua auch gerechtfertigt, dass nunmehr auch Schuld- und Pachtzinsen regelmäßig nicht mehr gesondert abzugsfähig sind (Riegler, AgrB 1/2015, 14, 16); bei Einführung einer Abzugsfähigkeit müsste der Grundbetrag entsprechend angehoben werden.
Rn. 167
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Eine Tierzucht und Tierhaltung bis insgesamt 25 VE ist mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten. Für alle darüber hinausgehenden VE sind nach Anlage 1a Nr 1 zu § 13a EStG 300 EUR pro VE als Tierzuschlag für das Wj anzusetzen; angefangene VE sind anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der LuF mehr als 50 VE hält bzw erzeugt, solange er durch das FA nicht aus der Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschlossen wird. Mit diesem Zuschlag soll nach Auffassung des Gesetzgebers berücksichtigt werden, dass eine intensive Tierhaltung gegenüber einer viehlosen Bewirtschaftung zu deutlich höheren Gewinnen führt (BT-Drucks 17/2017, 46).
Beispiel:
Landwirt Huber bewirtschaftet 17,9 ha Eigentumsflächen. Darüber hinaus mästet er 490 Mastschweine aus zugekauften Läufern. Er erzeugt 49,9 VE (490 x 0,10 VE); somit ist ein Zuschlag für 24,9 VE anzubringen (49,9 ./. 25).
Gewinnermittlung:
17,9 ha x 350 EUR | 6 265 EUR |
+ Zuschlag Viehhaltung 24,9 x 300 EUR | 7 470 EUR |
Gewinn | 13 735 EUR |
Rn. 168
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für die Ermittlung der im Betrieb und Wj erzeugten bzw gehaltenen VE gelten die vorstehend in s Rn 66 ff erläuterten Grundsätze; Tiere, die in einem gesonderten Gewerbebetrieb des StPfl oder im Zusammenhang mit einer dem Grunde nach gewerblichen Dienstleistung (s Rn 265ff) gehalten oder erzeugt werden, sind bei Anbringung des Zuschlags unberücksichtigt zu lassen.
Rn. 169
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit dem Grundbetrag und dem Viehzuschlag sind sämtliche BE und BA einschließlich der betrieblichen Pacht- und Schuldzinsen sowie der Löhne im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion sowie der gewöhnlichen, nicht unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG fallenden Tierzucht und Tierhaltung abgegolten. Für etwaige Entschädigungen im Bereich der LuF s Rn 232.
Rn. 170–172
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei
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