Rn. 231

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die bisherige Nichterfassung von Entschädigungen bei § 13a EStG aF sah der Bundesrechnungshof (BRH) in seinem Bericht vom 17.01.2012 (BT-Drucks 17/8428) als einen der wesentlichen Gründe für eine gebotene Überarbeitung der Vorschrift. Zwischenzeitlich hat allerdings der BFH die vom BRH gesehene Besteuerungslücke mit Urteil BFH vom 25.09.2014, BStBl II 2015, 470 geschlossen; danach sind Entschädigungen für die Zerstörung von WG des AV auch unter § 13a Abs 6 S 1 Nr 4 EStG aF zu erfassen.

 

Rn. 232

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst c EStG klarstellend einen umfassenden Erfassungstatbestand für Entschädigungen geschaffen, soweit sie gewährt werden für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchst a und b des § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG im Einzelnen genannten WG. Während bislang zB Entschädigungen für eine Wertminderung des Grund und Bodens (anlässlich der Errichtung von unter- sowie oberirdischen Versorgungsleitungen oder wegen der Einbeziehung von landwirtschaftlichen Flächen in ökologische Ausgleichsmaßnahmen uä Vorgängen) regelmäßig mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten waren, sind sie nunmehr vollumfänglich als zuschlagspflichtiger Gewinn zu erfassen.

Eine Notwendigkeit, die gewährte Entschädigung in ihre verschiedenen Bestandteile aufzuteilen, besteht nur noch dann und insoweit, als ein Teil der Entschädigung für mit dem Grundbetrag abgegoltene Ertragsausfälle gewährt oder für unter Buchst b fallende Vorgänge geleistet wird, da Letztere nur zu erfassen sind, wenn der darauf entfallende Bruttobetrag mehr als EUR 15 000 je WG beträgt.

Hinsichtlich der Frage, ob eine gewährte Entschädigung gemäß § 11 Abs 1 S 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden kann, wird auf die Ausführungen von Gruber (s § 13 Rn 222a und Rn 234) verwiesen.

 

Rn. 233

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Als Gewinn ist derjenige Betrag entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG im Zuflusszeitraum zu erfassen, um den die Entschädigung nach Abzug etwaiger Kosten den Buchwert des ausgeschiedenen WG übersteigt. Dieser Gewinn kann unter den Voraussetzungen des R 6.6 EStR 2012 durch Übertragung auf ein funktionsgleiches WG neutralisiert werden. Soweit eine Ersatzbeschaffung beabsichtigt ist, diese aber nicht noch im Wj des Ausscheidens erfolgt, sondern erst später, kann fiktiv eine Rücklage gebildet werden. Wird eine gebildete Rücklage nicht bzw nicht vollständig auf ein Ersatz-WG übertragen, ist der Auflösungsgewinn nach Buchst d des § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG (s Rn 245) zu erfassen bzw anteilig zu erfassen. Stellt der LuF einen solchen Antrag jedoch nicht, ist die gewährte Entschädigung zu den jeweiligen Zuflusszeitpunkten gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst d EStG iVm § 11 Abs 1 S 1 EStG gewinnwirksam zu erfassen; eine konkludente Antragstellung kann nicht unterstellt werden, wenn der LuF die Entschädigungsleistung im Jahr der Zahlung nicht in die Gewinnermittlung nach § 13a EStG einbezieht.

 

Rn. 234

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei WG (übriges AV) iSv § 13 Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst b ist für die Prüfung der Grenze von EUR 15 000 die für das jeweilige WG gezahlte Entschädigung einschließlich USt maßgebend (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 52).

 

Rn. 235

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Wird die Entschädigung nicht für den Untergang, den Verlust oder die Wertminderung der in den Buchst a und b des § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG genannten WG geleistet, ist sie mit dem Ansatz des Grundbetrags oder dem pauschalen Gewinn aus Sondernutzungen iSd § 13a Abs 6 S 2 EStG abgegolten, soweit ein entsprechender Veranlassungszusammenhang mit diesen Nutzungen besteht. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder als Ersatz für erhöhte BA (zB für künftige Wirtschaftserschwernisse) gewährt werden. Namentlich zu erwähnen sind Entschädigungen(zerstörter) WG des UV (BMF 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 53). Abgegolten sind ebenso diejenigen Entschädigungen, die bei luf Betrieben regelmäßig anzutreffen sind, wie etwa Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse sowie Entschädigungen mit Subventionscharakter, die zur Förderung bestimmter nationaler oder europäischer agrarpolitischer Ziele gezahlt werden und weitgehend an die landwirtschaftliche Nutzung anknüpfen (BFH vom 25.09.2014, BStBl II 2015, 470), sofern sie die entsprechende Nutzung betreffen (s oben).

 

Rn. 236

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wird die Entschädigung für Sondernutzungen gewährt, die nicht in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführt sind, sind sie als BE bei der dort durchzuführenden EÜR zu erfassen.

 

Rn. 237

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind diese Entschädigungen nach den Regelungen des § 51 EStDV zu erfassen. Pauschale BA sind nur zu berücksichtigen, soweit die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holznutzungen entfallen.

 

Rn. 238

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Einheitlich gewährte Entschädigungen sind für die Anwendung der vo...

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