Rn. 241

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs sowie Gebäuden sind gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG als Sondergewinn zu erfassen (s Rn 204 ff). Die sofortige Versteuerung dieser Gewinne kann auch bei LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung gemäß § 6c EStG iVm § 6b EStG vermieden werden. Konsequenterweise sind dann aber gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d EStG Auflösungsgewinne (einschließlich eines Gewinnzuschlags nach § 6b Abs 7 EStG) ebenfalls als Sondergewinn zu erfassen, wenn der LuF eine begünstigte Reinvestition ganz oder teilweise unterlässt bzw nicht fristgerecht durchführt oder die Rücklage nach § 6c EStG freiwillig auflöst.

 

Rn. 242

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unter § 13a Abs 7 Nr 1 Buchst d EStG sind nicht nur Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach § 6c EStG als Sondergewinn zu erfassen, sondern auch solche aus gebildeten Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.

 

Rn. 243

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Erhält der LuF eine Entschädigung für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a und b EStG genannten WG, führt eine hierfür gewährte Ersatzleistung (zB Brandversicherungsentschädigung) grundsätzlich zu einem Sondergewinn. Der entstehende Sondergewinn und die daraus resultierende Gewinnverwirklichung kann nach den Regelungen des R 6.6 EStR 2012 unter bestimmten Umständen vermieden werden.

Die Gewinne aus der Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) sind (ohne einen Gewinnzuschlag) gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst d EStG als Sondergewinn zu erfassen. Dies gilt hinsichtlich der in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst b EStG aufgeführten WG nur insoweit, als der Entschädigungsbetrag hierfür (brutto) für jedes einzelne zerstörte WG mehr als EUR 15 000 beträgt, während für WG iSd § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG eine derartige betragsmäßige Begrenzung nicht gilt.

 

Rn. 244

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden WG des UV entschädigt, sind diese Ersatzleistungen mit Ausnahme wertvoller Tiere grds mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten (s Rn 235).

 

Rn. 245

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Durch die neutrale Formulierung "Auflösung von Rücklagen" wird sichergestellt, dass alle Gewinne aus der Auflösung von ehemals erfolgswirksam gebildeten Rücklagen zu erfassen sind. Dies hat insbesondere Bedeutung in den Fällen des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder 3 EStG zur Durchschnittssatzgewinnermittlung, da bei Letzterer lediglich Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG gebildet und demzufolge fortgeführt werden können.

 

Rn. 246–247

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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