Rz. 164

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG gehören Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen zu den Sondergewinnen.

 

Rz. 165

Gewinne aus der Auflösung jedweder Rücklagen gehören zu den Sondergewinnen. Im Rahmen von § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können nur Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG und Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012 gebildet werden. Werden diese aufgelöst, findet § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG Anwendung. Dies gilt allerdings hinsichtlich der in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter nur insoweit, als der Entschädigungsbetrag nebst USt für das jeweilige Wirtschaftsgut den Betrag von 15.000 EUR übersteigt.[1] § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG gilt auch für alle Rücklagen, die im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG gebildet worden und bei einem Wechsel vom Bestandsvergleich oder von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung in Wirtschaftsjahren nach dem Übergang zwangsweise aufzulösen sind. Entsprechendes gilt auch bei einer freiwilligen Auflösung.

[1] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 243.

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