Rn. 149

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe der Gewinne (Verluste) nach § 13a Abs 3 S 1 Nr 1–6 EStG. Dies sind im Einzelnen der/die

 

Rn. 150

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns sind alle BE (auch der Nutzungswert einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung, sofern diese als Baudenkmal noch zum luf BV gehört, und Betriebsprämien nach der GAP-Reform, Corona-Hilfen) und BA berücksichtigt. Letzteres gilt auch für verausgabte Pacht- und Schuldzinsen sowie dauernde Lasten, die BA sind, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich Erwähnung findet. Der Ausschluss des Abzugs von Pacht- und Schuldzinsen ist allerdings beschränkt auf den Grundbetragsbereich sowie auf diejenigen Gewinnteile, bei denen die BA pauschaliert werden (forstwirtschaftliche Nutzung, die in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen sowie die in § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG aufgeführten Sondergewinne), nicht dagegen auf diejenigen Sondernutzungen, für die der Gewinn durch EÜR zu ermitteln ist.

 

Rn. 151

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die damit in wesentlichen Teilen verbundene Besteuerung der Bruttoeinnahmen wurde durch den Bundesrat erfolglos beanstandet (BT-Drucks 18/3158); sie wird für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten (Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 39, Dezember 2020), dürfte mE aber im Hinblick auf die in § 13a Abs 2 EStG eingeräumte Möglichkeit, jederzeit auf eine die Ausgaben berücksichtigende Gewinnermittlung überzugehen, noch tolerierbar sein (glA Kulosa in Schmdit, § 13a EStG Rz 23).

 

Rn. 152–154

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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