Rn. 149
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe der Gewinne (Verluste) nach § 13a Abs 3 S 1 Nr 1–6 EStG. Dies sind im Einzelnen der/die
- Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs 4, s Rn 165–172),
- Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (Abs 5, s Rn 173–183),
- Gewinn aus Sondernutzungen (Abs 6, s Rn 184–193),
- Sondergewinne (Abs 7, s Rn 194–275),
- Einnahmen aus VuV von WG des luf BV (s Rn 276–285) und
- Einnahmen aus KapVerm, soweit sie zu den Einkünften aus LuF gehören (s Rn 286–291).
Rn. 150
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns sind alle BE (auch der Nutzungswert einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung, sofern diese als Baudenkmal noch zum luf BV gehört, und Betriebsprämien nach der GAP-Reform, Corona-Hilfen) und BA berücksichtigt. Letzteres gilt auch für verausgabte Pacht- und Schuldzinsen sowie dauernde Lasten, die BA sind, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich Erwähnung findet. Der Ausschluss des Abzugs von Pacht- und Schuldzinsen ist allerdings beschränkt auf den Grundbetragsbereich sowie auf diejenigen Gewinnteile, bei denen die BA pauschaliert werden (forstwirtschaftliche Nutzung, die in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen sowie die in § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG aufgeführten Sondergewinne), nicht dagegen auf diejenigen Sondernutzungen, für die der Gewinn durch EÜR zu ermitteln ist.
Rn. 151
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die damit in wesentlichen Teilen verbundene Besteuerung der Bruttoeinnahmen wurde durch den Bundesrat erfolglos beanstandet (BT-Drucks 18/3158); sie wird für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten (Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 39, Dezember 2020), dürfte mE aber im Hinblick auf die in § 13a Abs 2 EStG eingeräumte Möglichkeit, jederzeit auf eine die Ausgaben berücksichtigende Gewinnermittlung überzugehen, noch tolerierbar sein (glA Kulosa in Schmdit, § 13a EStG Rz 23).
Rn. 152–154
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei
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