Rn. 173

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b BewG) ist gemäß § 13a Abs 5 EStG nach § 51 EStDV zu ermitteln; es handelt sich insoweit um eine durch eine BA-Pauschale ergänzte EÜR (Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 47, Dezember 2020). Durch die Bezugnahme auf § 160 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b BewG wird zudem klargestellt, dass hierunter nur originäre Einnahmen aus der Verwertung von Holz (soweit verkauft oder für private Zwecke entnommen) fallen und nicht auch Gewinne aus sog Nebennutzungen sowie die übrigen mit der Forstwirtschaft in Verbindung stehenden BE.

 

Rn. 174

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Gewinn aus der Holznutzung (im Wj zugeflossene Einnahmen sowie der Teilwert des für private Zwecke entnommenen Holzes) ist zwingend nach den Grundsätzen des § 51 EStDV zu ermitteln; damit ist ein Nachweis tatsächlicher Verluste im Gegensatz zur bisherigen Gewinnermittlung ausgeschlossen. Die pauschalen BA betragen 55 % der Einnahmen; wird das Holz auf dem Stamm verkauft, ermäßigt sich Pauschale auf 20 %. In Jahren mit Einschlagbeschränkung können gemäß § 4 ForstSchAusglG bis zu 90 % bzw 65 % pauschale BA geltend gemacht werden).

Mit dem Ansatz der pauschalen BA sind alle BA (auch Schuldzinsen für den Erwerb eines Waldes) abgegolten, die die forstwirtschaftlichen Flächen betreffen, mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten (sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind) und der Minderung des Buchwerts für ein WG Baumbestand (wegen der Einzelheiten hierzu s § 13 Rn 9f (Mitterpleininger)). Dies hat auch zur Folge, dass in Jahren, in denen keine Einnahmen aus der Holzverwertung erzielt werden, die im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Betätigung stehenden BA unberücksichtigt bleiben. Nur ein Antrag nach § 13a Abs 2 EStG könnte zur BA-Berücksichtigung führen (mit 4-jähriger Bindungsfrist).

 

Rn. 175

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Soweit in den Gewinnen aus Holznutzungen auch solche aus außerordentlichen Holznutzungen enthalten sind, kommt hierfür die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG in Betracht. Da bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG regelmäßig kein Nutzungssatz festgestellt ist, kann auf die Regelung in R 34b.6 Abs 3 EStR 2012 zurückgegriffen werden, wonach ein Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern/ha (Efm/ha) zugrunde gelegt werden kann.

 

Rn. 176

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Erbringt der LuF die Forstarbeiten mit Maschinen und Geräten seines luf Betriebs und ermittelt er die Gewinne aus Holznutzungen gemäß § 51 EStDV, sind gleichwohl weder die BA-Pauschale des § 51 EStDV zu kürzen noch der Grundbetragsgewinn zu erhöhen, weil im Grundbetrag fiktiv nur diejenigen BA enthalten sind, welche in einem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen. Zu einer innerhalb der FinVerw befürchteten Doppelberücksichtigung von BA kommt es demzufolge nicht.

 

Rn. 177

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Alle übrigen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang mit Holznutzungen (zB Entschädigungen, Zuschüsse zur Abgeltung erhöhter BA) sind in voller Höhe zu erfassen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 35); pauschale BA sind nur zu berücksichtigen, soweit die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holznutzungen entfallen. Werden Zuschüsse bzw Entschädigungen für die Aufforstung von bisherigen landwirtschaftlichen Flächen gezahlt, sind diese mE vorrangig mit den an sich aktivierungspflichtigen Aufwendungen hierfür zu verrechnen (BFH v 11.09.2013, BFH/NV 2014, 316); soweit die Entschädigung – zB im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme – die mit der Umnutzung einhergehende Wertminderung für den Grund und Boden abgelten soll, ist sie als BE iSd § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst c EStG zu erfassen (aA Kulosa in Schmidt, § 13a EStG Rz 32).

 

Rn. 178

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Gewinn aus Waldverkäufen (die für sich betrachtet keine Teilbetriebsveräußerung darstellen, s Rn 203) ist als Sondergewinn bei § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG (iVm § 51 Abs 5 EStDV) zu erfassen, dies gilt entsprechend für BE bzw Entschädigungen aus dem Verkauf/der Entnahme von übrigem AV (zB Forstschlepper, Rückewagen) gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst b u c EStG (sofern die Einnahme bzw der Teilwert oder die Versicherungsentschädigung je WG mehr als 15 000 EUR beträgt).

 

Rn. 179

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Einnahmen aus der Jagdpacht sind – ohne Berücksichtigung von damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Kosten für einen Rechtsstreit usw) – unter § 13a Abs 3 S 1 Nr 5 EStG zu erfassen; unbeachtlich ist, ob es sich bei den zur Bejagung verpachteten Flächen um landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 37).

 

Rn. 180

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Für Einnahmen aus sog Nebennutzungen (Verkauf von Beeren, Pilzen oder Bärlauch oder von Reisholz und Grünschnitt) gilt § 51 Abs 5 EStDV; der Gewinn daraus ist durch EÜR zu ermitteln.

 

Rn. 181

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

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