Rn. 276

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu erfassen sind im Wj zugeflossene Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die ohne Zugehörigkeit der überlassenen WG zum luf BV als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren wären. Auf die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen kommt es nicht an (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 74–77, glA Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, Rz 46 ff, 12. Aufl). Hierzu gehören insbesondere die Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, Gebäuden, beweglichen oder immateriellen WG (zB Zahlungsansprüche oder Lizenzen) sowie von Ferienzimmern und -wohnungen (aber s Rn 268).

 

Rn. 277

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu erfassen sind nicht nur die Pachtentgelte aus der VuV einzelner Grundstücke wie auch aus einer Gesamtbetriebsverpachtung, sondern auch diejenigen aus einer entgeltlichen Bestellung von Erbbaurechten wie auch einer Nießbrauchsbestellung. Gleichermaßen fallen unter die Vorschrift die Einnahmen aus der miet- und pachtweisen Überlassung von Gebäuden (zB aus zum geduldeten BV gehörigen Wohnungen), von beweglichen Anlagegütern (Maschinen, Geräten usw) wie auch von Rechten, wie zB aus der Verpachtung bzw Verleasung der Milchreferenzmengen sowie Zahlungsansprüchen nach dem GAP-RefG (aA Kulosa in Schmidt, § 13a EStG Rz 51 (42. Aufl 2023)) und der Jagdpacht, soweit Letztere auf die verpachteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entfällt.

Zu erfassen sind hier auch vereinnahmte Kippgebühren und sonstige Nutzungsvergütungen für die Ablagerung von Müll usw, soweit die in Anspruch genommenen Flächen überhaupt (noch) zum luf BV gehören und die hierfür vereinnahmten Gebühren Bestandteil der luf Einkünfte sind (BFH vom 23.05.1985, BFH/NV 1986, 85). Erhält der LuF ein Entgelt im Zusammenhang mit der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück, so ist zu unterscheiden: Soweit diese für die – zeitweise – Inanspruchnahme des luf Grund und Bodens gezahlt wird, handelt es sich um ein vereinnahmtes Mietentgelt (BFH vom 02.02.2004, BStBl II 2004, 507), während die Abgeltung eines evtl merkantilen Minderwerts bzgl des luf Grund und Bodens mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten ist.

 

Rn. 278

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Flächenunterverpachtung fällt nicht unter § 13a Abs 3 Nr 5 EStG. Eine Unterverpachtung liegt vor, wenn gepachtete Flächen wiederum an einen weiteren Pächter "weiterverpachtet" werden. Die Unterverpachtung kann sowohl bei einem Eigentumsbetrieb sowie bei einem reinen Pachtbetrieb vorliegen. Die Unterverpachtung ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit, da sie einerseits nicht darauf gerichtet ist, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen, und andererseits Pachtflächen kein BV des LuF darstellen (BFH vom 09.05.2023, VI R 38/20, BFH/NV 2023, 1057). Diese Urteilsgrundsätze gelten mE bei reinen Pachtbetrieben sowie bei aktiv bewirtschafteten Betrieben – der BFH hat bisweilen nur zu LuF-Pachtbetrieben entschieden. Folglich liegen Einkünfte aus VuV vor.

Nur ausnahmsweise, wenn die Tätigkeit der Unterverpachtung ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft darstellt (Unterverpachtung ergibt neue Geschäftspartner oder Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte des LuF), kann dies eine luf Tätigkeit darstellen (BFH vom 09.05.2023, VI R 38/20, BFH/NV 2023, 1057 Rz 24).

Selbstredend liegen jedoch landwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn Flächen des BV verpachtet werden.

Grundsätzlich könnte die Abgrenzung der Einkunftsarten dahingestellt bleiben, da einerseits die Pachtzahlungen zu BE/Einnahmen und die Pachtzahlungen zu BA/WK führen würden. Die Besonderheit besteht in der Gewinnermittlung nach § 13a EStG, da gemäß § 13a Abs 3 Nr 5 EStG die vereinnahmten Pachteinnahmen ohne BA-Abzug zu erfassen gewesen wären. Da die Unterverpachtung jedoch nun unter § 21 EStG fällt, ergibt sich für die Kosten der Anpachtung der unterverpachteten Flächen ein WK-Abzug.

 

Rn. 279

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die vereinnahmten Nutzungsentgelte dürfen nicht um BA gemindert werden (BFH vom 05.12.2002, BStBl II 2003, 345). Bei einer Vermietung einer zum luf BV gehörenden Wohnung gehören auch zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmte Umlagen und Nebenentgelte zu den anzusetzenden Nutzungsentgelten; dies gilt auch für die im Zusammenhang mit einer Nutzungsüberlassung von WG vereinnahmte gesetzliche USt.

 

Rn. 280

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Betrifft die Zahlung einen Nutzungszeitraum von mehr als fünf Jahren, kann der LuF diese zeitanteilig auf den Nutzungszeitraum verteilen (§ 11 Abs 1 S 3 EStG; wegen der zeitlichen Anwendung s § 52 Abs 30 EStG aF). Zu den Entgelten für die Überlassung einer Miet- und Pachtsache zählen alle Einnahmen des Vermieters/Verpächters, die mit der Überlassung in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen und somit durch sie veranlasst sind. Umlagen und Nebenentgelte (wie zB die Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr), die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, sind durch das jew...

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