Schrifttum:

Leingärnter, Die Jagd als Liebhaberei, INF 1977, 73;

Schindler, Eigenjagdrecht als immaterielles WG, BB 1981, 405;

Böhme, Die Jagd im Steuerrecht, DStZ 1985, 612;

Kleeberg, Die Besteuerung der Gehegehaltung von Wildtieren, INF 1988, 370;

Schulze-Temming, Sind Aufwendungen für die Jagd steuerlich abzusetzen?, INF 1989, 322 u INF 1990, 433;

Schindler, Eigenjagdrechtverpachtung in der USt, StBp 1993, 37;

Gmach, Jagdrecht u Einkünfte aus Jagd iSv § 13 Abs 1 Nr 3 EStG, FR 1994, 381

Jaensch, Ertrags- u umsatzsteuerliche Behandlung von Eigenjagdbezirken, HLBS-Report 2001, 4;

Gerds, Die Jagd im Ertragsteuerrecht, BzAR 2015, 386.

Verwaltungsanweisung:

BMF v 23.06.1999, BStBl I 1999, 593 (Ertragsteuerliche Behandlung des Eigenjagdrechts auf Flächen eines luf Betriebs).

1. Allgemeines

 

Rn. 45

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Einkünfte aus Jagd gehören nicht von Hause aus zu den Einkünften aus LuF; sie rechnen nach § 13 Abs 1 Nr 3 EStG nur dann dazu, wenn (nicht: soweit) die Jagd mit dem Betrieb der Landwirtschaft o Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, können allenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB Wildhandel) vorliegen (dies aber wohl nur bei erheblichen Einnahmen), wenn nicht (wie regelmäßig der Fall) Liebhaberei gegeben ist (Leingärtner, INF 1977, 73).

Was unter Zusammenhang mit dem Betrieb einer LuF zu verstehen ist, sagt das G nicht. Nach der höchstrichterlichen Rspr (grundlegend BFH v 13.07.1978, BStBl II 1979, 100 u ergänzend hierzu BFH v 11.07.1996, BFH/NV 1997, 103) besteht der erforderliche Zusammenhang, wenn die Jagd eines LuF dem eigenen luf Betrieb dergestalt dient, dass sie den luf genutzten (eigenen wie zugepachteten) Grundflächen des Betriebs zugute kommt.

2. Eigenjagdbezirke

 

Rn. 46

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Der vorstehend dargestellte Zusammenhang besteht grundsätzlich dann, wenn ein LuF Eigentümer zusammenhängender (land-, forst- o fischereiwirtschaftlich nutzbarer) Ländereien ist, welche nach § 7 BJagdG einen sog Eigenjagdbezirk bilden (regelmäßig mindestens 75 ha, in Bayern mindestens 81,75 ha) u dieser die LuF sowie die Jagd selbst betreibt; der notwendige Zusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der LuF als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären einen Eigenjagdbezirk zu bilden (BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs mit dem luf Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des LuF nachhaltig zu sichern; so dient die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen nicht nur der Verhinderung von Waldschäden, sei es nun in der Landwirtschaft o aber in einem rein forstw Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher luf Arbeiten mit der Hege u Pflege des Wildes u dem Wildabschuss.

Der Zusammenhang zwischen Jagd u dem luf Betrieb gilt auch für den Fall, dass der Pächter eines luf Betriebs auch das damit verbundene Jagdausübungsrecht (das Jagdrecht selbst verbleibt als Bestandteil des Grund u Bodens beim Eigentümer desselben) (mit-)gepachtet hat (§ 11 BJagdG).

 

Rn. 46a

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Verpachtet ein Eigenjagdinhaber sein ihm zustehendes Jagdausübungsrecht, erzielt er insoweit Einkünfte aus LuF iSd § 13 Abs 1 Nr 3 EStG. Dies gilt auch für den Fall, dass er nicht nur das Jagdausübungsrecht, sondern auch die luf genutzten Flächen verpachtet; soweit der LuF in diesem Fall von seinem Wahlrecht der Betriebsaufgabe Gebrauch gemacht hat, ist bezüglich der Jagdpachteinnahmen der Zusammenhang mit § 13 Abs 1 Nr 3 EStG gelöst. Die Pachteinnahmen fließen dann als Einnahmen aus VuV nach § 21 Abs 1 Nr 1 EStG zu (Gmach, FR 1994, 381 mwN).

3. Zupachtungen zu einem Eigenjagdbezirk (sog Abrundungsjagden)

 

Rn. 46b

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die nachstehend (s Rn 46d) aufgezeigte und auf BFH v 13.07.1978, BStBl II 1979, 100, zurückgehende Vereinfachungsregelung, wonach Einkünfte aus Jagd immer dann zu den Einkünften aus LuF gehören, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird, kann nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen (zB ganze Gemeindejagden oder auch Teile davon – sog Jagdbögen) gepachtet werden (FG Mchn v 15.02.1996, EFG 1996, 703 rkr; FG Münster v 20.06.1995, EFG 1995, 1100; bestätigt durch BFH v 11.07.1996, BFH/NV 1997, 103BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an einem betrieblichen Zusammenhang der zugepachteten Flächen mit dem eigenen Betrieb der LuF (FG Nds v 25.01.2017, EFG 2017, 1511 nrkr, Az BFH VI R 11/17). Zupachtungen zu einer bereits bestehenden Eigenjagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang zum luf Betrieb, wenn sie

(1) aus zwingenden öff-rechtlichen Gründen erfolgen (vgl FG Münster v 28.05.1974, 569 rkr) o
(2) zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des luf Betriebs erforderlich sind (RFH v 21.12.1928, RStBl 1929, 196...

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