Rn. 46d

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Bilden die luf genutzten Grundflächen keinen Eigenjagdbezirk (Streubesitz bzw nicht ausreichende Flächen für die Bildung einer Eigenjagd), werden sie gem § 8 BJagdG zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (sog Gemeindejagd) zusammengefasst; das Jagdrecht steht dann der aus den verschiedenen Grundstückseigentümern gebildeten Jagdgenossenschaft, einer öff-rechtlichen Körperschaft (§ 9 BJagdG), zu. Diese wird die ihr zugewiesene Jagd regelmäßig als Ganzes an einen o mehrere Pächter (die dann eine Jagdgemeinschaft bilden) o in sog Jagdbögen verpachten; sie kann entsprechend § 10 Abs 2 BJagdG die Jagd aber auch selbst ausüben (hierzu s Rn 46e). Sind die Pächter einer Gemeindejagd selbst Land- u Forstwirte u Eigentümer der luf genutzten Grundflächen, die zum Jagdbezirk der Gemeindejagd gehören, u üben sie (zumindest teilweise) die Jagd auf ihren eigenen Flächen aus, so gehören die Einkünfte aus Jagd dann zu ihren Einkünften aus LuF, wenn die Jagdausübung mit ihrem Betrieb der Luf in Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn

(1) das Jagdrevier als Ganzes an eine aus LuF bestehende Jagdgemeinschaft verpachtet wird u diese zivilrechtlich wirksam die Aufteilung des Jagdreviers dergestalt vereinbart haben, dass auf jedes Mitglied überwiegend die eigenen luf genutzten Grundflächen zur Jagdausübung bzw -begehung entfallen. In diesem Fall sind die Einkünfte aus Jagd einheitlich u gesondert festzustellen, wenn diese gemeinsam betrieben wird; andernfalls sind sie unmittelbar beim jeweiligen LuF zu erfassen. Der erforderliche Zusammenhang besteht
(2) auch dann, wenn das Jagdrevier nicht als Ganzes, sondern gem § 11 Abs 2 BJagdG in Teilen mit gesetzlich festgelegten Mindestgrößen (sog Jagdbögen) an eine einzelne LuF verpachtet wird, die Mitglied der Jagdgemeinschaft sind u bei denen das gepachtete Jagdrevier zum überwiegenden Teil aus eigenen und/oder angepachteten Flächen besteht.

Kein Zusammenhang der Jagd mit den Einkünften aus LuF besteht dagegen in den Fällen, in denen sich das Jagdrevier einer aus LuF bestehenden Jagdgemeinschaft zum überwiegenden Teil auf Grundflächen erstreckt, die nicht den LuF gehören, die Mitglieder der Jagdgemeinschaft sind, auch wenn diese nach dem Pachtvertrag und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Jagdrechts verpflichtet sind, die Jagd auch im Revier außerhalb ihrer eigenen luf genutzten Flächen mit allen Rechten u Pflichten auszuüben u darüber hinaus darlegen, die Jagd wäre nur im Interesse der eigenen luf Grundstücke gepachtet.

 

Rn. 46e

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Die Jagdgenossenschaft (ein kstpfl Betrieb gewerblicher Art iSv § 4 Abs 1 S 1, § 1 Abs 1 Nr 6 KStG) kann gem § 9 Abs 2 BJagdG die Jagd auch auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben (was selten der Fall sein dürfte). Sie erzielt dann daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit von einigem Gewicht ist; die Frage der Liebhaberei kann sich bei ihr nicht stellen, weil § 4 Abs 1 S 2 KStG keine Gewinnerzielungsabsicht fordert (Gmach, FR 1994, 381).

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