Rz. 180

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Einkünfte aus der Jagd, sofern diese mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Hierunter fallen auch die Erlöse, die nach der Jagd anfallen, wie z. B. Erlöse aus dem Wildbret- oder dem Trophäenverkauf.

Rz. 181 einstweilen frei

 

Rz. 182

Die Einkünfte aus der Jagd gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Steht die Jagd nicht in diesem Zusammenhang, handelt es sich regelmäßig um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, also um Liebhaberei. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen, wenn Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit bestehen. Besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Jagd und dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist die Ausübung der Jagd auch dann keine aus dem Betrieb auszugliedernde Liebhaberei, wenn sie laufend Verluste erbringt, da Einkünfte und damit auch Verluste aus einer Jagd nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt.[1] Sie muss Teil der ordnungsgemäßen Bodenbewirtschaftung sein.[2] Dabei muss der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mehr als 50 % der bejagten Fläche ausmachen. Anderenfalls ist kein ausreichender Zusammenhang i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzuerkennen.[3] Fehlt der notwendige Zusammenhang für einen Teil der bejagten Fläche, sind die Aufwendungen und Erträge aufzuteilen.

 

Rz. 183

Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat ein Jagdpächter, der weder Land- noch Forstwirt ist.

 

Rz. 184

Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang der Jagd mit der Land- und Forstwirtschaft wird unwiderlegbar vermutet, wenn ein Land- und Forstwirt Eigentümer zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien ist, die einen Eigenjagdbezirk bilden.[4] Das gilt aber auch dann, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrags auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk zu begründen.[5] Verpachtet der Eigenjagdinhaber das ihm zustehende Jagdausübungsrecht, erzielt er insoweit Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[6] Die Verpachtung des Jagdrechts ist keine Jagdausübung und damit keine Jagd i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Rz. 185

Von den Einkünften aus einer auf eigenen oder hinzugepachteten Fläche betriebenen Jagd ist die zusätzlich hinzugepachtete Jagd zu unterscheiden. Diese steht nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.[7] Zwingende öffentlich-rechtliche Gründe liegen vor, wenn dem Eigenjagdbesitzer durch behördlichen Akt fremde Jagdflächen zur Bejagung zugewiesen werden oder dieser, um den behördlichen Akt zu vermeiden, einen entsprechenden Pachtvertrag abschließt. Geltung hat dies auch für den Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der einen Eigenjagdbezirk pachtet, der sich auf die von ihm bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt.[8] Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesen durch Vertrag vor den Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, ist der Zusammenhang zwischen der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk und dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird.[9] Dabei kann der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft einer Personengesellschaft regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht, sei es als Eigenjagdbesitzer oder als Pächter eines Jagdbezirks.[10] Demgegenüber ist ein betrieblicher Zusammenhang der Jagdaufwendungen eines ausgeschiedenen Gesellschafters mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einer fortbestehenden Gesellschaft grundsätzlich zu verneinen.

 

Rz. 186

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Areale, die keinen Eigenjagdbezirk nach § 7 BJagdG bilden, werden nach § 8 BJagdG zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden, der Gemeindejagd, zusammengefasst. Die Ausübung des Jagdrechts des gemeinschaftlichen Jagdbezirks steht der aus den...

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