Rn. 164

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Umsatzgrenze beträgt (ab 01.01.2016) 600 000 EUR (vorher: 500 000 EUR); dabei ist vom Umsatz im Kj und nicht vom abweichenden Wj auszugehen. Die genannte Umsatzgrenze ist nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln; hierzu gehören auch steuerfreie Umsätze (Auslandsumsätze, Miet- und Pachteinnahmen), ausgenommen die in § 4 Nr 8–10 UStG genannten Umsätze.

Pauschaliert der LuF seine Umsätze nach § 24 UStG, ist er gem § 67 UStDV – von Ausnahmen abgesehen – von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, mit der Folge, dass die maßgeblichen Umsätze entweder nur aus der für ertragsteuerliche Zwecke abgegeben Gewinnermittlung entnommen o hilfsweise nach (von der FinVerw herausgegebenen) Richtwerten (zB OFD Ka v 15.08.2007, UR 2007, 915) geschätzt werden können.

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