Rn. 3a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wegen der Folgen, dies sich aus einem WG-Transfer von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte ergeben s § 14 Rn 83 (Mitterpleininger). Wird ein der inländischen Betriebsstätte zugeordnetes WG auch (vorübergehend) in der ausländischen Betriebsstätte eingesetzt (zB ein Mähdrescher für den Erntedrusch), führt dies im Inland zu einer Nutzungsentnahme und in der ausländischen Betriebsstätte zu einer Nutzungseinlage (R 4.3 Abs 2 S 3 EStR 2012); Entnahme und Einlage können mE aus Vereinfachungsgründen mit den entsprechenden Verrechnungspreisen des Maschinenrings angesetzt werden.

Werden Erzeugnisse aus der ausländischen Betriebsstätte im inländischen luf Betrieb verwertet, handelt es sich insoweit um Eigenerzeugnisse iSd R 15.5 Abs 6 EStR 2012 und nicht um zugekaufte Waren.

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