Verwaltungsanweisungen:

BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431 (Abgrenzung der LuF vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus, ertragsteuerliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben).

 

Rn. 12

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Weinbau ist die auf planmäßige Gewinnung und Verwertung von Weinreben gerichtete Tätigkeit. Der Weinbau besteht danach nicht nur in der Anpflanzung von Weinstöcken und deren Bewirtschaftung und Ernte, sondern auch in der Herstellung von Wein, zB durch Mosten, Keltern und Lagern (BFH v 27.02.1987, BFH/NV 1988, 85; BFH v 11.10.1988, BStBl II 1989, 284). Dementsprechend erfolgt die Weinherstellung auch nicht etwa im Rahmen eines luf Nebenbetriebs iSd § 13 Abs 2 Nr 1 EStG, sondern der Wein selbst stellt das landwirtschaftliche Urprodukt dar. Gleichwohl kann der Bearbeitungsprozess (das Herstellen des Weins aus den Trauben) nur dann als eine luf Betätigung angesehen werden, wenn der Wein überwiegend aus eigenen Trauben hergestellt wird, wobei als eigene Trauben auch sog Pachttrauben gelten, wenn der Winzer daneben selbst in nennenswertem Umfang Trauben erzeugt und die Verpachtung der Weinberge zur Gewinnung von Trauben für die eigene Weinherstellung erfolgt ist (BFH v 27.02.1987, BFH/NV 1988, 85).

In den Fällen der untrennbaren Vermischung bzw Vermengung von eigenen Erzeugnissen und zugekauften Trauben, Traubenmost, Traubensaft oder Verschnittwein muss das jeweils zum Verkauf angebotene Erzeugnis (zB eine Flasche oder ein Fass Wein) zu mehr als 50 % aus eigenen Erzeugnissen stammen; wegen des hierfür anzustellenden Mengenvergleichs s BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431 unter I.2.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich noch um ein luf Erzeugnis; andernfalls liegt ein insgesamt fremdes (gewerbliches) Erzeugnis vor, welches nur unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch aus Vereinfachungsgründen der LuF zugeordnet werden kann.

Die Vermarktung von Weinen, die ausschließlich aus zugekauften Trauben oder zugekauftem Most hergestellt werden, führt dagegen grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften; sie können aber unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden (R 15.5 Abs 3 S 7 EStR 2012).

Wegen der steuerlichen Behandlung von (weinbaurechtlichen Bestimmungen folgenden) Pacht- und gleichzeitig abgeschlossenen (gekoppelten) Bewirtschaftungsverträgen im Weinbau s Schild, INF 1997, 549 sowie BFH vom 29.11.2001, BStBl II 2002, 221. Danach vermittelt ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag dem Verpächter nur dann Einkünfte aus LuF, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen (zu gewerblichen Einkünften führenden) Dienstleistungsvertrag schließen lassen.

 

Rn. 12a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ist danach der Wein aus selbsterzeugten Trauben das landwirtschaftliche Urprodukt, erfolgt dessen Weiterverarbeitung zu Sekt (Schaumwein bzw sog Winzersekt) nach Auffassung der FinVerw (BMF vom 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431) grundsätzlich noch im Rahmen eines luf Nebenbetriebs (1. Bearbeitungsstufe), wenn er aus Grundweinen des Weinbaubetriebes hergestellt wird, die überwiegend aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs gewonnen wurden, und die übrigen Voraussetzungen des R 15.5 Abs 3 S 1–4 EStR 2012 vorliegen. Ob die Sektherstellung noch eine landwirtschaftliche Betätigung darstellt, hängt also letztendlich davon ab, ob überwiegend eigener oder fremder Sektgrundwein verwendet wird.

Wird Perlwein aus überwiegend zugekauften Grundweinen hergestellt, handelt es sich begrifflich um ein gewerbliches Produkt, welches allerdings ab dem Kj 2012 bzw Wj 2012/2013 nur noch dann aus Vereinfachungsgründen dem luf Bereich zugeordnet werden kann, wenn der an sich gewerbliche Sekt im Rahmen der Direktvermarktung an Endverbraucher abgesetzt wird und der Umsatz daraus (zusammen mit anderen "schädlichen" Umsätzen nach R 15.5 Abs 38 EStR 2012) nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR (netto) beträgt (R 15.5 Abs 3 S 6 und 7 EStR 2012).

Die Sektherstellung muss im Übrigen nicht zwingend vom Winzerbetrieb selbst, sondern kann auch im Wege einer Lohnversektung vorgenommen werden, wobei der so hergestellte Sekt allerdings nur dann als (landwirtschaftliches) Erzeugnis des den Grundwein erzeugenden Weinbaubetriebs gilt, wenn er unter Angabe der Rebsorte(n), des Jahrgangs, der geographischen Herkunft und des Weingutes in sinngemäßer Anwendung der bezeichnungsrechtlichen Vorschriften für Schaumwein gekennzeichnet ist und vom Weinbaubetrieb vermarktet wird.

Wird die Lohnversektung für einen anderen Betrieb der LuF durchgeführt, handelt es sich insoweit um eine Dienstleistung gegenüber einem Dritten unter Verwendung von WG des eigenen Betriebs (R 15.5 Abs 9 EStR 2012); für die daraus erzielten Einnahmen gelten die dort in den S 3 a...

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