Rz. 63

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch die Einkünfte aus dem Weinbau, der die Erzeugung von Trauben durch Bodenbewirtschaftung zum Gegenstand hat. Zu dieser Form der Urproduktion zählt auch die Verarbeitung der Trauben zu Wein oder Traubensaft (Rz. 226).[1] Der anschließende Verkauf der Erzeugnisse ist als Vermarktung der Urproduktion ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft und kein gewerblicher Handel. Die Herstellung des Weins kann aber nur dann zu einer landwirtschaftlichen Betätigung führen, wenn sie überwiegend aus eigenen Trauben erfolgt. Dabei liegen fremde Trauben auch dann nicht vor, wenn der Winzer durch Bewirtschaftung nicht unbedeutender eigener Flächen Trauben erntet und diese zusammen mit solchen Trauben, die er als Entgelt für die Verpachtung von eigenen Weinanbauflächen erwirbt, zu Wein verarbeitet (Pachttrauben). Demgegenüber handelt es sich bei der reinen Erzeugung von Tafeltrauben nicht um Wein-, sondern um Obstbau.[2]

 

Rz. 64

Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag führt bei dem verpachtenden Grundstückseigentümer und Winzer nur dann zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falls auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen.[3] Wird die Tätigkeit aufgrund eines Dienstleistungsvertrags erbracht, erzielt der Verpächter gewerbliche Einkünfte.

 

Rz. 65

In den Fällen der untrennbaren Vermischung bzw. Vermengung von eigenen Erzeugnissen und zugekauften Trauben, Traubenmost, Traubensaft oder Verschnittwein muss das jeweils zum Verkauf angebotene Enderzeugnis – z. B. die Flasche Wein – zu mehr als 50 % aus eigenen Erzeugnissen stammen. In welchem Stadium die eigenen und fremden Erzeugnisse vermischt bzw. vermengt werden, ist ohne Bedeutung. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um eigene Erzeugnisse i. S. d. R 15.5 Abs. 5 S. 1 EStR 2012, die unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 6 S. 1 und 2 EStR 2012 der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind in die Berechnung des Gesamtumsatzes nach R 15.5 Abs. 11 S. 3 i. V. m. S. 7 EStR 2012 einzubeziehen.[4] Überwiegen die fremden Erzeugnisse, liegt insgesamt ein fremdes Erzeugnis vor. Eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach R 15.5 Abs. 6 S. 3 i. V. m. R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 in Betracht.[5] Werden Weine vermarktet, die ausschließlich aus zugekauften Trauben oder zugekauftem Most hergestellt worden sind, gelten R 15.5 Abs. 3 S. 7 i. V. m. R B 15.5 Abs. 11 EStR 2012.[6]

 

Rz. 66

Die Herstellung von Perlwein oder Sekt durch einen Weinbaubetrieb im Rahmen eines Nebenbetriebs ist eine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn der jeweilige Perlwein oder Sekt aus Grundweinen hergestellt wird, die überwiegend aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs gewonnen worden sind. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen nach R 15.5 Abs. 3 S. 1 bis 4 EStR 2012 vor, sind die daraus resultierenden Betriebseinnahmen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach R 15.5 Abs. 11 S. 3 i. V. m. S. 7 EStR 2012 zu berücksichtigen.[7] Dagegen liegt eine dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der jeweilige Perlwein oder Sekt aus Grundweinen des Weinbaubetriebs hergestellt wird, die teilweise aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs, aber überwiegend aus fremden Erzeugnissen bestehen, und des Weiteren die übrigen Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 3 S. 1 bis 4 EStR 2012 vorliegen. In diesen Fällen kann nach R 15.5 Abs. 3 S. 7 EStR 2012 die Herstellung von Perlwein oder Sekt unter den Voraussetzungen nach R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn die entsprechenden Produkte im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden.[8] Erfolgt die Perlwein- oder Sektherstellung im Wege einer Werkleistung durch Dritte (Lohnversektung), gelten die Regelungen entsprechend.[9] Wird die Lohnversektung für einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt, gilt R 15.5 Abs. 9 EStR 2012.

 

Rz. 67

Bei Weinbaubetrieben stellt sich vielfach das Problem der Liebhaberei (Rz. 37). Das gilt insbesondere dann, wenn der Weinbaubetrieb nicht zur Erzielung positiver Einkünfte, sondern aus persönlichen Gründen betrieben wird. In diesen Fällen liegt eine steuerlich nicht relevante Betätigung vor. Solche persönlichen Gründe liegen z. B. vor, wenn ein verlustbringender Weinbaubetrieb nur weitergeführt wird, um ihn der Familie zu erhalten oder die Weinbautradition der Vorfahren fortzuführen.[10]

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