Rn. 209b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Ausgestaltung des Nießbrauchs erfolgt regelmäßig in drei Fallgestaltungen:

  • Entweder wird das Eigentum an allen zum luf Betrieb gehörenden WG auf den künftigen Hoferben übertragen bei gleichzeitigem Vorbehalt des (unentgeltlichen) Nießbrauchs am Betrieb und dessen Gewinn (Vorbehaltsnießbrauch, s Rn 210), oder
  • es wird ein (unentgeltlicher) Nießbrauch an allen zum luf Betrieb gehörenden WG auf den zukünftigen Hoferben übertragen unter Zurückbehaltung des Eigentums an den WG für den Übertragenden (Zuwendungsnießbrauch, s Rn 210b).
  • Als weitere Form des Nießbrauchs kommt der Vermächtnisnießbrauch in Betracht; hier handelt es sich um eine Gestaltungsmöglichkeit dergestalt, nach seinem Ableben einer dritten Person bestimmte Erträgnisse zukommen zu lassen (s Rn 210c).

Neben den vertraglichen Nießbrauchsgestaltungen steht noch das gesetzlich begründete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO idF v 26.07.1976 (BGBl I 1976, 1933) für die dort in § 1 bezeichneten Länder (s Rn 211).

Die Nießbrauchsbestellung wird regelmäßig nur zugunsten naher Angehöriger (dem voraussichtlichen Hofnachfolger) erfolgen und unentgeltlich sein. Nur in Ausnahmefällen (s Felsmann, A 238) wird er entgeltlich bestellt werden; in diesem Fall sind die Rechtsfolgen einem entgeltlichen Pachtvertrag vergleichbar. Das vom Nießbrauchsberechtigten geleistete Entgelt ist bei ihm BA und beim Nießbrauchsverpflichteten BE. Wird das Entgelt in einer Summe vorausgezahlt, ist es beim Berechtigten zu aktivieren und auf den Vorauszahlungszeitraum abzuschreiben; Entsprechendes gilt korrespondierend beim Nießbrauchsverpflichteten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge