Rn. 210c

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird ein ganzer Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils an einem Gewerbebetrieb bzw luf Betrieb gegen Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs übertragen, stellt dies nach Ansicht der FinVerw einen Anwendungsfall des § 6 Abs 3 EStG dar, sofern dem Beschenkten ebenfalls eine Mitunternehmerstellung zukommt; sog Verdopplung der Mitunternehmerstellung (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 7, vgl HLBS-Steuerforum 2019/Heins, 137). Für weitere Details s § 15 Rn 32ff (Bitz), insbesondere zu den Zweifeln in der Literatur, ob die doppelte Mitunternehmerstellung noch möglich ist.

Oftmals soll in der Beratungspraxis auch nur der Nießbrauch am Sonder-BV zurückbehalten werden. Die Buchwertfortführung und weitere Steuerverhaftung des übertragenen Sonder-BV ist mE dabei unproblematisch, sofern ein WG und nicht die Gesamtheit des Sonder-BV mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, da insofern gewillkürtes Sonder-BV gebildet werden kann (FG Münster v 24.06.2014, EFG 2014, 1951 rkr).

Problematisch könnte dies jedoch gesehen werden, wenn am gesamten Sonder-BV ein Nießbrauch vorbehalten wird, weil insofern die Nutzungsüberlassung an die Mitunternehmerschaft fehlt, da der Nießbrauchsnehmer die Sachherrschaft über alle WG des Sonder-BV verfügt. ME wäre aber auch vertretbar, dass zumindest gewillkürtes Sonder-BV II vorliegen könnte, wenn im Rahmen der Mitunternehmeranteilsübertragung das Sonder-BV insgesamt mit einem Nießbrauchsrecht belastet wird, da eine landwirtschaftliche Nutzung (wenn auch später) durch die Mitunternehmerschaft nicht gänzlich ausgeschlossen ist und somit die Beteiligung des Gesellschafters insofern gestärkt wird (vgl R 4.2 Abs 2 S 3 EStR 2012).

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