Rn. 210b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein dem Ertragsnießbrauch (s Rn 209a) gleichstehender Vorgang ist gegeben, wenn sich zB die Eltern iRd Hofübergabe beispielsweise die Erträge an bestimmten, mit übergebenen WG vorbehalten. Befinden sich danach zB im (geduldeten) luf BV vermietete Wohn- und Geschäftshäuser, und behalten sich die Eltern iRd Hofübergabe neben den vertraglich vereinbarten Altenteilsleistungen zusätzlich auch die Erträge aus den mitübertragenen Wohn- und Geschäftshäusern (ganz oder teilweise) vor, gehen diese ebenso wie die übrigen übertragenen WG des luf Betriebs gemäß § 6 Abs 3 EStG zum Buchwert auf den Übernehmer über, mit der Folge, dass es insoweit zu keiner Entnahme des für den Übernehmer vorerst ertragslosen Vermögens kommt (glA Leingärtner/Schigulski, Kap 41 Rz 36 in Fällen des Vorbehaltsnießbrauches). Die Einkünfte aus dem zurück behaltenen vermieteten Wohn- oder Geschäftshaus sind beim Vorbehaltsnießbraucher als Einkünfte aus VuV zu erfassen, es sei denn, das zurück behaltene WG wird für eigene luf Zwecke genutzt.

 

Beispiel:

Im BV des luf Betriebs befindet sich ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Der LuF übergibt seinen Betrieb an den Sohn gegen Gewährung von Altenteilsleistungen; am Mehrfamilienhaus behält er sich den Nießbrauch vor.

Auch wenn sich der Übergeber an dem Mehrfamilienhaus den Nießbrauch zurückbehält, geht der ganze luf Betrieb einschließlich des Mietwohngrundstücks zum Buchwert gemäß § 6 Abs 3 EStG auf den Sohn über; es kommt zu keiner Zwangsentnahme des mit einem Nießbrauch belasteten Mietwohngrundstücks. Der Nießbraucher hat die Einkünfte aus dem Mehrfamilienhaus bei seinen Einkünften aus VuV zu versteuern; bei der Ermittlung der Einkünfte kann er weiterhin die AfA auf der Grundlage der ursprünglichen AK/HK berücksichtigen.

Hingegen führt die unentgeltliche Übertragung eines einzelnen Grundstücks zu einer stpfl Entnahme, wenn der Übertragende das Grundstück aufgrund des Nießbrauchsrechts weiterhin betrieblich nutzt (BFH v 28.02.1974, IV R 60/69, BStBl. II 1974, 481); der Nießbrauch mindert auch nicht den Wert des Grundstücks (BFH v 08.12.1983, BStBl II 1984, 202).

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