Rn. 150
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Bei der Erzeugung von Energie aus Wind-, Solar- bzw Wasserkraft handelt es sich grundsätzlich um ein nicht landwirtschaftliches Erzeugnis (R 15.5 Abs 12 EStR 2012). Durch das Inverkehrbringen (Absatz) der erzeugten Energie erfolgt eine gewerbliche Betätigung, die allenfalls in Ausnahmefällen dem Bereich der LuF zugeordnet werden kann, wenn zB der daraus erzeugte Strom überwiegend in der eigenen Landwirtschaft verwendet wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu vgl die Erläuterungen zum luf Nebenbetrieb, s Rn 58–59b.
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