Rn. 229

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Grds ist die dem StPfl in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehbar, soweit sie durch den Betrieb oder Beruf des StPfl veranlasst ist (zB BFH VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455; BFH IX R 55/90, BStBl II 1993, 17; BFH VIII R 6/79, BStBl II 1982, 755). Dies ist nach § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 4 für Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die die Abzugsverbote gemäß § 12 Nr 1 EStG oder § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–5, 7 Abs 7 EStG gelten, kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Fall.

 

Rn. 230

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 4 dient – ebenso wie die Nichtabziehbarkeit der USt auf Entnahmevorgängen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3) – dazu, Unternehmer und Nichtunternehmer gleich zu stellen. Denn es handelt sich bei den Aufwendungen, für die die Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind, um Aufwendungen, die entweder die allg Lebensführung betreffen (§ 12 Nr 1 EStG) oder die kraft gesetzgeberischer Entscheidung nicht abzugsfähig sein sollen. Ein Nichtunternehmer könnte die USt auf diese Aufwendungen auch nicht abziehen.

 

Rn. 231

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Umsatzsteuerlich verbietet § 15 Abs 1a S 1 UStG den Vorsteuerabzug für Aufwendungen gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–4, 7 o Abs 7 EStG oder des § 12 Nr 1 EStG. Die umsatzsteuerliche Regelung weicht insoweit von § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 4 ab, als § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG (Abzugsbegrenzung für Verpflegungsmehraufwendungen) nicht aufgeführt ist und § 15 Abs 1a S 2 UStG eine Sonderregelung für Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG enthält.

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