Rn. 209

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 3 EStG verbietet den Abzug von Steuern von Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1) und sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2), von USt für Umsätze, die Entnahmen sind (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3) und von Vorsteuerbeträgen auf Aufwendungen, für die die Abzugsverbote gemäß § 12 Nr 1 EStG oder § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–5, 7 Abs 7 EStG gelten (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 4), einschließlich der auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG).

 

Rn. 210

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 3 EStG verfolgt nicht primär das iRd § 12 Nr 1 EStG maßgebliche Ziel der Abgrenzung der Erwerbssphäre von der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre. Die Vorschrift dient vielmehr der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass Personensteuern ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen sollen. Unter § 12 Nr 3 EStG fallen deshalb vor allem die Steuern, bei denen die Besteuerung an den persönlichen Verhältnissen des StPfl (zB Familienstand, Kinder, Alter, Aufwendungen für Krankheit und Pflege) ausgerichtet ist.

 

Rn. 211

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Vorschrift kommt im Wesentlichen nur klarstellende Bedeutung zu. Steuern können schon nach allg Grundsätzen nur abgezogen werden, wenn sie durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind. Das ist bei Personensteuern nicht der Fall. Zwar werden sie regelmäßig im Hinblick auf betriebliche oder berufliche Einkünfte festgesetzt. Sie werden aber als nach den persönlichen Verhältnissen bemessene Steuern nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre des StPfl zugeordnet. Sie erfüllen deshalb nicht die Voraussetzungen, die einen Abzug als BA/WK ermöglichen würden (BFH VIII R 53/14, BStBl II 2018, 687; BFH III R 33/14, BStBl II 2016, 44; BFH IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430; BFH IV R 61/97, BStBl II 1998, 621; BFH X R 155/90, BFH/NV 1992, 458).

 

Rn. 212

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 3 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH VIII R 2/07, BStBl II 2010, 25; bestätigt: BFH IV R 6/08, BFHNV 2011, 430; vgl auch BFH I R 39/09, BFH/NV 2010, 470). Das objektive Nettoprinzip gebietet nur den Abzug der mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Aufwendungen. Vorgänge, die der Privatsphäre des StPfl zugeordnet werden, brauchen einkommensteuerlich nicht berücksichtigt zu werden (vgl aber Söffing, BB 2002, 1456, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Nichtabziehbarkeit von Nachforderungszinsen).

 

Rn. 213–214

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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