Es gilt § 11 EStG. Eine Nachzahlung gilt nicht als in dem Zeitraum zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehört, BFH vom 22.07.1993, VI R 104/92, BStBl II 1993, 795; BFH vom 29.05.1998, VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477 zu Lohnnachzahlungen. Anders als bei den Vorauszahlungen sehen Rspr und FinVerw hier weder beim Abfluss noch beim Zufluss eine Korrektur vor.

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