1. Durchführung des Verlustrücktrags

 

Rn. 53

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durchgeführt wird der Verlustrücktrag durch Änderung des ESt-Bescheids des VZ, in den der Verlust zurückgetragen wird. Einer gesonderten Feststellung des Verlustrücktrags wie für den Verlustvortrag, s Rn 77 ff, bedarf es daher nicht. Über die Steuerfestsetzung ist verbindlich im Steuerfestsetzungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr zu entscheiden, BFH v 10.03.2020, IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873. Hierzu sehen § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG den Bestimmungen der AO als lex specialis vorgehend vor, dass für den vorangegangenen VZ ein ESt-Bescheid unabhängig von dessen Bestandskraft insoweit zwingend zu ändern ist, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Dies ist stets der Fall, wenn er bei der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu Unrecht unterblieben ist, s BFH v 24.06.2008, IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, in dem die Verluste ausgeglichen werden. Somit kann auch ein Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit noch geändert werden.

Auch wurde vom BFH der Verlustrücktrag aus einen verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr anerkannt, s BFH v 27.01.2010, BStBl II 2010, 1009. Soweit für das Verlustrücktragsjahr noch keine Veranlagung durchgeführt worden ist, wird der Verlustrücktrag bereits bei der erstmaligen Veranlagung berücksichtigt.

 

Rn. 53a

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Durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurden mit § 111 EStG die maximal rücktragsfähigen Beträge von 1 Mio bzw 2 Mio EUR (§ 10d Abs 1 S 1 EStG) für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) auf 5 Mio. bzw 10 Mio. EUR angehoben, s § 111 EStG. Diese Beträge wurden ein weiteres Mal verdoppelt (s Art 1 Nr 6 iVm Art 6 Abs 1 Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330). Ab VZ 2022 gelten wieder die Beträge 1 Mio EUR bzw 2 Mio. EUR.

 

Rn. 54

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Änderungsmöglichkeit nach § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG ist auch dann eröffnet, wenn erst in einem nach Durchführung des Verlustrücktrags folgendem Jahr, in dem ein Verlustrücktrag berücksichtigt werden soll, festgestellt wird, dass der Verlust dem Verlustrücktrag fehlerhaft zu Grunde gelegt wurde. Dies gilt nach BFH v 14.11.1989, BStBl II 1990, 618 auch dann, wenn die nachträgliche Änderung des Verlustabzugs für den StPfl nachteilig ist, da der Wortlaut des Gesetzes nach Ansicht des BFH eine entsprechende Einschränkung nicht enthalte.

Für die Entscheidung über den Verlustrücktrag im Verlustrücktragsjahr ist Voraussetzung, dass sowohl die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte als auch des Verlustrücktrags bestimmt ist, im Zweifel haben dies die FinVerw und die Gerichte durch rechtsschutzwahrende Auslegung zu gewähren, s BFH v 25.06.2019, BFH/NV 2019, 911.

 

Rn. 55

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Der Beginn des Zinslaufs einer Steuererstattung richtet sich nach § 233a Abs 2a AO; hierzu auch s BFH v 06.03.2002, BStBl II 2002, 453.

2. Personenbezogenheit der Beschränkung des Verlustrücktrags

 

Rn. 56

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Die Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags ist eine persönliche, den jeweiligen StPfl betreffende Grenze und daher nicht übertragbar, BFH v 28.07.2004, XI R 54/99, BStBl II 2005, 262. Daher gilt bei PersGes und Personengemeinschaften der Höchstbetrag für jeden Beteiligten, beim Nießbrauch auf den einkunftserzielenden Nießbraucher, BFH v 10.04.1973, VIII R 132/70, BStBl II 1973, 679. Welcher Anteil am Verlust auf die jeweiligen Beteiligten entfällt, wird in der gesonderten und einheitlichen Feststellung beschieden. Inwieweit diese anteiligen Verluste beim einzelnen Beteiligten nach § 10d EStG abziehbar sind, ist iRd ESt-Veranlagung zu entscheiden; s R 10d Abs 2 S 4 EStR 2012. Bei Organschaften bezieht sich die Grenze auf den Organträger und ist auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden; s R 10d Abs 2 S 6 u 7 EStR 2012. Für Ehegatten s Rn 46ff.

3. Verlustrücktrag in VZ 1994–1998

 

Rn. 57

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In den VZ 1994–1998 konnte ein Verlust bis zur Höhe von 10 Mio DM 2 Jahre zurückgetragen werden, wobei der StPfl ein Wahlrecht hatte, in welchen der beiden zurückliegenden VZ zurückgetragen werden soll.

4. Verlustrücktrag in VZ 1999–2003

 

Rn. 58

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Der Verlust kann 1 Jahr zurückgetragen werden, wobei der Rücktrag zweifach begrenzt ist:

(1) auf einen Betrag von EUR 511 500 ab VZ 2002, bis VZ 2000 DM 2 Mio, bis VZ 2001 DM 1 Mio (§ 10d Abs 1 S 1 EStG), wobei diese Begrenzung zusammengefasst für alle negativen Einkünfte gilt;
(2) der Rücktrag ist als Folge des vertikalen Verlustausgleichs einkunftsartenbezogen begrenzt (§ 10d Abs 1 S 2ff EStG); zur Begrenzung des vertikalen Verlustabzugs s Rn 26.

5. Verlustrücktrag ab VZ 2004

 

Rn. 59

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Verluste, die im laufenden VZ nicht nach § 2 Abs 1 u 2 EStG ausgeglichen werden konnten, können ab VZ 2004 – abgesehen von den Einkunftsarten, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen (§ 2b, § 15 Abs 4 S 1, 3, 6, 7, § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 3 S 8, § 22 Nr...

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