Rn. 46

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei getrennt veranlagten Ehegatten erfolgt gemäß § 26a EStG eine getrennte Ermittlung und Zurechnung der Verluste. Es ergeben sich insoweit keine Unterschiede zur Einzelveranlagung. Folglich können Verluste des einen Ehegatten nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden; zum Wechsel der Veranlagung s Rn 17. Ein Ehegatte kann bei getrennter Veranlagung den Verlustabzug nach § 10d EStG allerdings auch für die Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26c EStG besonders veranlagt worden sind. Dies gilt nur für diejenigen Verluste, die der jeweilige Ehegatte auch erlitten hat. Die Verluste können nur von positiven Einkünften abgezogen werden, die vom nämlichen Ehegatten erzielt wurden; s § 62d Abs 1 S 2 EStDV.

 

Rn. 47

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bis VZ 1998 war der Verlustabzug zwischen zusammenveranlagten Ehegatten im Grundsatz voll zulässig; dazu s Hallerbach, DStR 1999, 1293.

 

Rn. 48

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Von VZ 1999–2003 sind bei zusammenveranlagten Ehegatten Verlustvor- und -rücktrag mit eigenen Verlusten zunächst getrennt durchzuführen. Eine Zusammenfassung der gemeinsamen Einkünfte erfolgt nicht bereits auf Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern erst nach Abschluss der Verlustverrechnung für Zwecke des SA-Abzugs. Für die Ermittlung des Verlustvortrags sind im Übrigen § 2 Abs 3 S 6–8 EStG aF zu berücksichtigen; R 115 Abs 9 EStR 2001. Ein rücktragbarer Verlust, kann einem Ehegatten, für den sich noch positive Einkünfte ergeben, somit nach § 2 Abs 3 S 2 EStG aF zugerechnet werden. Problematisch ist allerdings, ob ein noch nicht verbrauchter Teil des absoluten Höchstbetrags nach § 10d Abs 1 S 1 EStG auf den anderen Ehegatten übergeht. Nach wohl überwiegender Auffassung ist dies aber der Fall; s Korn/Kaminski, § 10d EStG Rz 51, 60. Erg-Lfg.

Für den Verlustabzug ergibt sich somit folgende Systematik:

  • Vorrangig wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte der horizontale und vertikale Verlustvor- und -rücktrag eigener Verluste durchgeführt.
  • Anschließend erfolgt der horizontale Verlustvor- und -rücktrag der Verluste des Ehegatten;
  • im nächsten Schritt Durchführung des vertikalen Verlustvortrags der Verluste des Ehegatten, und
  • abschließend ist der vertikale Verlustrücktrag des Verlusts des Ehegatten vorzunehmen.

Zur Berechnung des Verlustpotenzials auch neben den Bsp in H 115 EStH 2001Altfelder, FR 2000, 18 und die Bsp bei Broudré, NWB F 3, 11 015.

 

Rn. 49

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ab VZ 2004 ist in § 10d Abs 1 S 1 EStG für den Verlustrücktrag klargestellt worden, dass sich der Höchstbetrag für Ehegatten bei Zusammenveranlagung verdoppelt. Dies führt dazu, dass der Höchstbetrag von EUR 1 Mio je Ehegatte bei Zusammenveranlagung auch vom anderen Ehegatten ausgeschöpft werden kann. Dabei ist ohne Bedeutung, wer von den beiden Ehegatten den Verlust bzw die negativen Einkünfte und wer die positiven Einkünfte erzielt hat. Einer Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen von einem auf den anderen Ehegatten bedarf es somit nicht mehr; bislang s § 62 Abs 2 S 2 EStDV aF.

 

Rn. 50

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ein im VZ 2004 nicht ausgeglichener Verlustbetrag wird, falls kein anderslautender Antrag gestellt wird, von Amts wegen in den VZ 2003 bis zur Höhe der Summe der positiven Einkünfte im VZ 2003 zurückgetragen. Ein danach verbleibender, nicht rücktragsfähiger Verlust aus VZ 2004 wird ggf zusammen mit einem aus VZ 2003 stammenden und nicht mehr im VZ 2004 berücksichtigungsfähigen Verlustvortrag aus VZ 2003 als verbleibender Verlustvortrag für den VZ 2005 festgestellt. Einer Aufteilung nach Einkunftsarten bedarf es nicht mehr; s Nolte, NWB F 3, 1290, 12 911.

 

Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ein aus VZ 2003 stammender, gesondert nach Einkunftsarten und Ehegatten bei Zusammenveranlagung festgestellter Verlustvortrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten im VZ 2004 voll abgezogen bis zum Maximalbetrag von EUR 2 Mio, darüber hinaus nur zu 60 % des EUR 2 Mio übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Ein nach dieser Verlustverrechnung verbleibender Verlustvortrag wird weiter vorgetragen.

 

Rn. 52

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kommt es zu einem Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, so sind – gemäß § 84 Abs 3e EStDV erstmals für Verluste, die aus dem VZ 2004 in den VZ 2003 zurückgetragen werden – nach § 62d Abs 2 S 2 EStDV die verbleibenden Verlustvorträge der Ehegatten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen. Nach dem bis einschließlich VZ 2003 geltenden Recht zur Verlustverrechnung war eine solche Regelung entbehrlich, da ohnehin eine genaue Zuordnung aller Einkünfte nach Art und erzielendem StPfl vorzunehmen war.

Zum Verlustabzug bei zusammenveranlagten Ehegatten im Erbfall s Rn 18.

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