(1)

Berücksichtigung des auf den VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs

Soweit § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) (§ 10d EStG a. F.) für den auf den Schluss des VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 25 EStG), gelten die Anweisungen in R 115 EStR 1998 weiter.

 

(2)

Vornahme des Verlustabzugs nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) (§ 10d EStG n. F.)

Auch bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. sind beim Zusammentreffen in einem VZ zunächst die negativen Einkünfte aus vorangegangenen VZ im Wege des Verlustvortrags und danach die negativen Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen.

 

(3)

Zusammentreffen von § 10d EStG a. F. und § 10d EStG n. F. in einem VZ

1Treffen in einem VZ ein Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. und § 10d EStG a. F. zusammen, so ist der Abzug in der Reihenfolge vorzunehmen, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. 2Danach ist i. d. R. zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. vorzunehmen. 3Anschließend sind die Sonderausgaben und sonstigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge zu berücksichtigen und soweit danach noch ein positiver Betrag verbleibt, ist der Verlustabzug nach § 10d EStG a. F. vorzunehmen (→Berechnungsschema in R 3 Abs. 1).

 

(4)

Begrenzung des Verlustrücktrags

1Die Begrenzung auf 1 Million DM (ab VZ 2002 511.500 Euro) (Höchstbetrag) bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht pro Einkunftsart. 3Das Erreichen eines mehrfachen Volumens ist nicht möglich. 4Dies gilt auch, sofern besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2b, § 15 Abs. 4, § 22 Nr. 3 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG) auf § 10d EStG verweisen. 5Bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV) kann ein Ehegatte den vom anderen Ehegatten noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen des § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. erfüllt sind. 6Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften gilt der Höchstbetrag für jeden Beteiligten. 7Über die Frage, welcher Anteil an den negativen Einkünften der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entfällt, ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. 8Inwieweit diese anteiligen negativen Einkünfte beim einzelnen Beteiligten nach § 10d EStG abziehbar sind, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. 9In Organschaftsfällen mit Ergebnisabführung (§ 14 KStG) bezieht sich die Grenze auf den Organträger. 10Sie ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. 11Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 6 zu beachten.

 

(5)

Wahlrecht

1Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids an das nach § 19 AO zuständige Finanzamt gestellt werden. 2Der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, kann widerrufen werden bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10d Abs. 4 EStG. 3Das Wahlrecht steht auch dem Erben für die negativen Einkünfte des Erblassers zu, die beim Erblasser nicht ausgeglichen werden können und nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden sollen und beim Erben im VZ des Erbfalls nicht ausgeglichen werden können. 4Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG kann der Höhe nach und/oder bezogen auf negative Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten beschränkt werden. 5Liegt kein Antrag vor, oder beschränkt sich der Antrag auf die betragsmäßige Begrenzung des Verlustrücktrags, ist der Verlustrücktrag nach Bruchteilen anteilig vorzunehmen.

 

(6)

Übertragung der Verlustabzugsberechtigung

1Der Verlustabzug kann grundsätzlich nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.

 

(7)

Verfahren bei Arbeitnehmern

1Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei denn, dass er bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Erfolgt für einen VZ keine Veranlagung, so kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG auf den Verlustrücktrag verzichtet.

 

(8)

Änderung des Verlustabzugs

1Der Steuerbescheid für den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrige...

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