Rn. 31

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Beträge des ArbG zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, welche nach dieser Vorschrift gefördert werden, sind für den ArbN steuerfrei. Damit ist die Steuerfreiheit auf EUR 144/30 % = EUR 480 beschränkt (§ 100 Abs 6 S 1 EStG), ab 2020 auf EUR 960 (auch s Rn 6 und hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung s Rn 3a).

Diese Steuerfreiheit hat Vorrang vor der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 63 EStG. Ein über den vorgenannten förderfähigen Höchstbetrag des § 100 Abs 6 EStG hinaus gezahlter zusätzlicher ArbG-Beitrag ist deshalb idR nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, sofern das entsprechende Volumen des § 3 Nr 63 EStG noch nicht anderweitig ausgeschöpft wurde (BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 Tz 144; Krüger in Schmidt, § 100 EStG Rz 14 (42. Aufl 2023)). Das bedeutet: Ein darüber hinausgehender Beitrag wird idR die Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG erfüllen und ist dann nach dieser Vorschrift steuerfrei. Das Volumen der steuerfreien Beträge des § 3 Nr 63 EStG ist zu beachten, es findet aber gerade keine Anrechnung der bis zu EUR 480 bzw ab 2020 EUR 960 auf die Beträge des § 3 Nr 63 EStG statt.

Die Versorgungsleistungen sind, soweit sie auf nach § 100 EStG geförderten Beiträgen beruhen, sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 5 S 1 EStG. Klarstellend weist Plenker, DB 2017, 1545, 1552 darauf hin, dass die Förderung für den zusätzlichen ArbG-Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung neben der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") gewährt wird, es kommt zu keinen Wechselwirkungen zwischen der betrieblichen und privaten Förderung.

 

Rn. 32

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Soweit die Zuwendung an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr 63 S 1 und 2 EStG sowie § 100 Abs 6 S 1 EStG steuerfrei sind, sind diese im Kj bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV). Ebenfalls in den sozialversicherungsfreien Betrag von 4 % sind die Beträge einzurechnen, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG) stammen.

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