Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung werden ArbN-individuell ermittelt. Der Mindestbeitrag des ArbG beträgt EUR 240 pro ArbN und Kj (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG) Wird dieser Betrag erreicht, kann der ArbG von dem Gesamtbetrag 30 % als Förderbetrag geltend machen. Die Höchstförderung ist auf EUR 144 bzw nunmehr ab 2020 (wie hier Anzinger in H/H/R, § 100 EStG Rz 26 (Juni 2021); aA ohne Begründung Lindberg in Brandis/Heuermann, § 100 Rz 6 (November 2023): "ab VZ 2021") auf EUR 288 (Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung s Rn 3a) begrenzt, entsprechend einem Beitrag von EUR 480 bzw EUR 960.

Soweit der ArbG jedoch bereits im Kj 2016 einen zusätzlichen Beitrag an eine begünstigte Versorgungseinrichtung zahlte, greift die Förderung nur für die Beträge, die ab 2018 darüber hinaus gezahlt werden, § 100 Abs 2 S 2 EStG, auch s Rn 18. Die Art der Versorgungsform (Pensionskasse, Direktversorgung oder Pensionsfonds) ist hierbei unerheblich.

Mit dieser Vorschrift soll gezielt der Neuabschluss von Versorgungsverträgen gefördert werden, so dass ausschließlich eine Anhebung von mindestens EUR 240 zu einer Förderung führen kann.

 

Beispiel:

Wurde beispielsweise in 2016 ein Betrag von EUR 300 vom ArbG in eine Direktversicherung gezahlt, so muss ab 2018 mindestens ein Betrag von EUR 240 (Aufstockungsbetrag) zusätzlich in eine Versorgungszusage fließen, um die Förderung auszulösen.

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