Rn. 3a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die zum 01.01.2018 in Kraft getretene Neuregelung ist in der Folge bereits zwei Mal geändert worden. Mit Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) mWz 15.12.2018 ist § 100 Abs 3 Nr 4 EStG geändert worden. Nach der Gesetzesbegründung wird der bisherige Bezug zu § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 AltZertG aufgelöst und zur Vermeidung inhaltlicher Dopplungen zukünftig auf den ebenfalls neuen § 82 Abs 2 S 2 EStG verwiesen (BR-Drucks 372/18, 46). Einzelheiten zu dieser Neuregelung s Rn 23a.

Mit Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl 2020, 1879) mWz 19.08.2020 sind in § 100 Abs 2 S 1 und Abs 6 S 1 EStG die dortigen Beträge jeweils verdoppelt und die Beträge in § 100 Abs 3 Nr 3 Buchst ad EStG angehoben worden. In der Begründung zur letztgenannten Änderung heißt es (BT-Drucks 19/20711, 35):

Zitat

"Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dazu, dass ArbN aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom ArbG finanzierten betrieblichen Altersversorgung insb für Geringverdiener weiter zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze von EUR 2 200 auf EUR 2 575 angehoben. Die Tages-, Wochen- und Jahreswerte werden entsprechend angepasst."

Die Änderung beim BAV-Förderbetrag gilt infolge der Anwendungsregelung in § 52 Abs 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume 2020 (bei ArbG-Beiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei ArbG-Beiträgen, die sonstige Bezüge sind). Hat der ArbG in der Zeit zwischen dem 01.01.2020 und dem Inkrafttreten am 19.08.2020 zusätzliche, iRd § 100 EStG begünstigte ArbG-Beiträge erbracht und fallen ArbN nunmehr unter die Einkommensgrenze, kann er BAV-Förderbeträge über geänderte LSt-Anmeldungen geltend machen (BT-Drucks 19/20711, 35).

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