Rn. 24

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 105 EStG wurde durch Art 2 Nr 16 JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) und damit noch vor ihrem Inkrafttreten zum 01.01.2021 umfassend geändert.

Das FA setzt die Mobilitätsprämie nach Ablauf des Kj nun nicht – wie zunächst vorgesehen – in einem gesonderten Prämienbescheid, sondern im Rahmen der ESt-Veranlagung fest (§ 105 Abs 1 S 1 EStG). Durch die Integration der Festsetzung der Mobilitätsprämie in das bestehende Verfahren der ESt-Festsetzung soll die Umsetzung vereinfacht werden (BT-Drucks 19/22850, 97). Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Denn die Festsetzung im Rahmen der ESt-Veranlagung ändert nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der Mobilitätsprämie. Letztlich erfordert die Festsetzung der Mobilitätsprämie eine ggf aufwändige Schattenveranlagung.

§ 105 Abs 1 S 2 EStG sieht vor, dass eine Festsetzung nur erfolgt, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt (Bagatellgrenze). Ist eine Mobilitätsprämie festgesetzt, soll diese die festgesetzte ESt (ggf 0 EUR, § 195 Abs 2 S 2 EStG) im Wege der Anrechnung mindern (§ 105 Abs 1 S 3 EStG), dh zur Auszahlung kommen; insoweit gilt sie (rechtstechnisch) als Steuervergütung (§ 105 Abs 1 S 4 EStG). Eine Verzinsung des Betrags erfolgt mangels gesetzlicher Regelung (vgl § 233 AO) nicht.

Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen der ESt (§ 105 Abs 1 S 5 EStG) und wird damit von Bund, Ländern und Kommunen entsprechend dem ESt-Verteilungsschlüssel anteilig getragen.

 

Rn. 25

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für dem LSt-Abzug unterliegende ArbN gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie nach § 105 Abs 2 S 1 EStG zugleich als Antrag auf ESt-Veranlagung. Diese Regelung war erforderlich, weil die Auszahlung der Mobilitätsprämie im Wege der Anrechnung eine ESt-Festsetzung voraussetzt. Darüber hinaus soll § 105 Abs 2 S 2 EStG sicherstellen, dass in den Fällen, in denen keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die ESt im Rahmen der Festsetzung der Mobilitätsprämie auch dann mit 0 EUR angesetzt wird, wenn sich im Einzelfall eine positive ESt ergeben würde, weil beispielsweise das zvE geringfügig unter dem Grundfreibetrag liegt und sich durch Lohnersatzleistungen bis zur Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine festzusetzende ESt von mehr als 0 EUR ergeben würde (BT-Drucks 19/22850, 97).

 

Rn. 26

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge