Einkommensteuererklärung 2021: Neue Anlage Mobilitätsprämie

Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen keine Einkommensteuer zu zahlen. Ihnen bringt somit die Erhöhung der Entfernungspauschale nichts. Daher wird seit dem 1.1.2021 auf Antrag eine Mobilitätsprämie gewährt, wenn die erste Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte (gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) mindestens 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Die gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 101-109 EStG zu finden. Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt. Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen.

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist. Er ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Demnach ist der Hauptvordruck ESt 1 A (Zeile 3 Festsetzung der Mobilitätsprämie ist anzukreuzen) mit der neuen Anlage Mobilitätsprämie (und überwiegend unter Beifügung der Anlage N, siehe unten Zeile 5) einzureichen.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (ab 2021) bzw. 38 Cent (ab 2024) ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Neben der Entfernung und der Entfernungspauschale ist auch die Höhe des zu versteuernden Einkommens und die Höhe des Grundfreibetrags bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) der Bemessungsgrundlage.

Aufbau der "Anlage Mobilitätsprämie"

Zeile 4 "Antrag": Beantragung der Mobilitätsprämie

Zeile 5 "nichtselbstständige Tätigkeit?": Hier ist anzugeben, ob sich der Antrag auf Mobilitätsprämie auf Einkünfte aus nichtselbst-ständiger Arbeit bezieht. Ist dies der Fall, müssen keine weiteren Angaben gemacht werden, sondern die Anlage N ist dem Antrag beizufügen.

Zeile 6 "andere Einkunftsart": Falls sich der Antrag auf andere Einkünfte bezieht, ist die Zeile 6 mit "Ja" zu füllen. In diesem Fall sind die Zeilen 7 bis 12 (z. B. Ehemann) bzw. 13 – 18 (z. B. Ehefrau) zu prüfen.

Zeile 7 "Bezeichnung": Hier ist die Bezeichnung des Betriebs / der Tätigkeit / des Vermietungsobjekts einzutragen.

Zeile 8 "welche Einkunftsart": Passend hierzu ist in Zeile 8 die Einkunftsart anzugeben (1 = Land und Forstwirtschaft, 2 = Gewerbebetrieb, 3 = selbständige Tätigkeit, 4 = Vermietung und Verpachtung, 5 = sonstige Einkünfte).

Zeilen 9 und 10 "Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte": In Zeile 9 ist die erste Betriebsstätte bzw. die erste Tätigkeitsstätte (Unterscheidung nach Einkunftsart) für die Entfernungspauschale anzugeben (inkl. PLZ, Ort und Straße und nur sofern bei Behinderung keine tatsächlichen Fahrtkosten erklärt wurden). In Zeile 10 dementsprechend für die Berechnung der Entfernungspauschale die Anzahl der Tage und die einfache Entfernung.

Zeilen 11 und 12"„Beschäftigungsort bei Familienheimfahrten": Zeile 11 und 12 decken Aufbaugleich dann noch die wöchentlichen Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab (sofern bei Behinderung keine tatsächlichen Fahrtkosten erklärt wurden). Hier ist in Zeile der Beschäftigungsort (inkl. PLZ, Ort und Straße) sowie in Zeile 12 die Anzahl der Familienheimfahrten und die einfache Entfernung anzugeben. Dies gilt aber wiederum nicht für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil für diese Familienheimfahrten die Anlage N (siehe oben) beizufügen ist.

Tipp der Redaktion: Online-Seminar

Mit der Einkommensteuererklärung 2021 sind neue Verwaltungsanweisungen, veröffentlichte Rechtsprechung und Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hierauf und auf weitere aktuelle Entwicklungen wird Im Online-Seminar "Fit für die Einkommensteuererklärung 2021" am 23.2.2022, 15:00 Uhr, vertieft durch Praxisfälle eingegangen. Auf die wesentlichen anhängigen Musterverfahren wird ferner hingewiesen, um sicherzustellen, dass Steuerzahler und Mandanten von einer sich abzeichnenden günstigen Rechtsauslegung frühzeitig profitieren.