Die Anlage "Mobilitätsprämie" wurde neu aufgelegt. Dies ist vor dem Hintergrund erfolgt, als durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2886) neben der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale auch erstmalig eine Mobilitätsprämie zur Anwendung kommt. Die Mobilitätsprämie dient den Pendlern, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Daher erhalten diese Personen die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie i.H.v. 14 % (Eingangssteuersatz) dieser erhöhten Pauschalen zu wählen (vgl. § 101 S. 1 EStG). Durch diese Regelung werden auch die Stpfl. entlastet, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt (Zeile 4) und nach Ablauf des KJ im Rahmen einer ESt-Veranlagung festgesetzt (vgl. § 105 EStG). Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf die Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf ESt-Veranlagung. Besteht hingegen keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung und wird auch keine ESt-Veranlagung beantragt, wird die ESt bei der Festsetzung der Mobilitätsprämie mit 0 EUR angesetzt. Vor diesem Hintergrund werden in den Zeilen 5 und 6 entsprechende Angaben abgefragt.

In den Zeilen 7-12 (Person A) und in den Zeilen 13-18 (Person B) werden Angaben zum Betrieb, zur Tätigkeit und zum Vermietungsobjekt abgefragt. Neben den Angaben zur Einkunftsart sind die Tätigkeitsstätte und in Fällen einer doppelten Haushaltsführung auch Angaben zu den wöchentlichen Familienheimfahrten zu machen.

Beraterhinweis Die Mobilitätsprämie kann nicht nur durch Arbeitnehmer, sondern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch im Rahmen anderer Einkunftsarten beantragt werden.

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