Rn. 144

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Nach § 1 Abs 3 S 6 EStG ist bei Mitgliedern von Aufsichtsräten von inländischen KapGes, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und öffentlich Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer anzusehen sind, bei Künstlern, Sportlern, Artisten, Journalisten etc der Steuerabzug nach § 50a EStG ungeachtet der Begründung der unbeschränkten StPfl vorzunehmen.

Insofern wird auch bei denjenigen StPfl, die eigentlich die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten StPfl erfüllen, die Steuer zunächst im Wege des Steuerabzugs iSv § 50a EStG einbehalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei EU-/EWR-Angehörigen nach der Scorpio-Entscheidung des EuGH (EuGH v 03.10.2006, C-290/04, BStBl II 2007, 352) Ausgaben des StPfl, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, regelmäßig bereits iRd Abzugsverfahrens zu berücksichtigen sind (s auch BFH v 10.01.2007, I R 87/03, BStBl II 2008, 22 und § 50a Abs 3 EStG, der allerdings einen Nachweis der Ausgaben gegenüber dem FA bzw BZSt fordert – hierzu Gosch in Kirchhof, § 50a EStG Rz 22). IRd auch hier unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag erfolgenden Veranlagung sind die einbehaltenen Steuerbeträge gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG zudem anzurechnen (Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 24 und 27; BMF v 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Rz 3 und 9).

 

Rn. 145

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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