BMF, 25.11.2010, IV C 3 - S 2303/09/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen Folgendes:

 

1. Überblick

 

1.1. Steuerpflicht nach dem EStG oder KStG

1

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG), wenn sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder sie nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind.

2

Bei den in § 50a Abs. 1 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (Vergütungsgläubiger) wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich unter anderem um folgende Einkünfte:

  1. Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG). Keine Einkünfte i.S.d. Nr. 1 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen.
  2. Einkünfte aus der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen i.S.d. Nr. 1 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 EStG).
  3. Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG).

3

Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einnahmen im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte des Vergütungsgläubigers anfallen oder dieser auf Antrag mit seinen inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG).

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Der Steuerabzug nach § 50a EStG entfällt, soweit die zuständigen Finanzbehörden die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht anfallende Einkommensteuer erlassen (§ 50 Abs. 4 EStG). Im Einzelnen siehe Rz. 89 ff. Wird die Einkommensteuer nach § 50 Abs. 4 EStG in einem Pauschbetrag festgesetzt, ist der Steuerabzug in dieser Höhe vorzunehmen.

 

1.2. Steuerabzug

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Dem Steuerabzug unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Einnahmen. Vom Vergütungsschuldner (Abzugsverpflichteter) ersetzte oder übernommene Reisekosten des Vergütungsgläubigers (siehe R 9.4 bis 9.8 LStR 2011) gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie die Summe der tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen zuzüglich der Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für Verpflegungsmehraufwand nicht übersteigen. Ist der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR und hat er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten (Vergütungsgläubiger i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) oder ist er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 Nr. 1 KStG, die eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründete Gesellschaft i.S.d. Art. 54 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist (Vergütungsgläubiger i.S. des § 32 Abs. 4 KStG), kann der Vergütungsschuldner in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG von den Einnahmen die mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (§ 50a Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG). Im Einzelnen siehe Rz. 46 ff.

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Der Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 1 EStG hat den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vorzunehmen, die Steuer bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde anzumelden und sie dorthin abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG, § 73e EStDV). Ist zweifelhaft, ob der Vergütungsgläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf der Vergütungsschuldner die Einbehaltung der Steuer nur unterlassen, wenn der Vergütungsgläubiger durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 73e Satz 6 EStDV).

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Zur Höhe des Steuersatzes siehe Rz. 52.

 

1.3. Abgeltungswirkung und Veranlagung

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Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG hat grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ ...

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