Die Unterverpachtung von luf Flächen durch einen Unterverpächter führen nicht zu Einnahmen aus LuF, sondern zu Einnahmen aus § 21 EStG (FG Münster v 23.09.2020, 7 K 3909/18 E, EFG 2020, 1761, Rev eingelegt Az BFH VI R 38/20). Für die Beurteilung des FG spricht, dass der Unterverpächter weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der unterverpachteten Flächen ist.

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