Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen, die weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören noch einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen und nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Normenkette

EStG § 13; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2023; Aktenzeichen VI R 38/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe vom Ehemann (nachfolgend: Kläger) erzielte Einnahmen aus einer Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns (§§ 13, 13a des EinkommensteuergesetzesEStG –) oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b EStG).

Die Eltern der Ehefrau (nachfolgend: Klägerin) übertrugen dieser im Jahr 1999 einen Hof. Zu diesem Hof gehörten nach dem Übertragungsvertrag vom 23.12.1999 folgende, sämtlich in der Gemarkung S-Stadt Flur 1 gelegene, Grundstücke:

Nr.

Größe seinerzeit (in ha)

1

Ackerland, Grünland

Wiese

2,4394

2

Gebäude- und Freifläche, Ackerland, Grünland

Weg 1

2,6195

3

Ackerland

Wiese

0,8010

4

Ackerland

Wiese

1,7142

Summe

7,5741

Zum Zeitpunkt der Übertragung war der Hof mit den o.g. Grundstücken an den Kläger verpachtet, der hiermit einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Mit der Übertragung des Hofs auf die Klägerin trat diese in die bestehenden Pachtverhältnisse ein.

Ab dem Monat Oktober 2009 verpachtete der Kläger einen Teil der von ihm gepachteten Grundstücke, namentlich die Grundstücke mit den Nrn. 1 (nunmehr 2,3873 ha), 3 (wie bisher 0,8010 ha) und 4 (nunmehr 1,7140 ha) an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Gesamtfläche ausweislich des Pachtvertrages vom 07.12.2009: 4,9023 ha). Als Pachtpreis wurde ein Betrag in Höhe von 2.451,00 € jährlich (Fälligkeit jeweils 01.04.) festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 07.12.2009 Bezug genommen. Auf den übrigen Flächen (Nr. 2) führte der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort.

Im September 2011 vereinbarten die Klägerin und der Kläger, die zwischen ihnen bestehenden Pachtverhältnisse bis zum 30.09.2022 zu verlängern. Sie legten den Pachtpreis auf insgesamt 2.323,00 € jährlich fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 30.09.2011 Bezug genommen.

Der Kläger erklärte den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und ermittelte den Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sowie nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Dabei berücksichtigte er zunächst auch die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.), wobei er die an die Klägerin gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte (§ 13a Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.).

Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 unterblieb ein gewinnmindernder Ansatz der verausgabten Pachtzinsen. D.h. der Kläger setzte – neben dem Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb – lediglich die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 2.451,00 € im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an. Der Beklagte legte diese Angaben der Steuerfestsetzung für 2015 zugrunde (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 08.02.2017).

Für das Streitjahr 2016 erklärten die Kläger die vom Kläger vereinnahmten Pachtzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 668,00 € (Überschuss der vereinnahmten Pachtzinsen über die anteiligen verausgabten Pachtzinsen). Im Rahmen der erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft blieben die Pachtzinsen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 unberücksichtigt.

Der Beklagte folgte diesen Angaben nicht. Er berücksichtigte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 um die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 2.451,00 €. Dies führte zu einer Erhöhung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für 2016 um einen Betrag von 1.225,00 € (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 16.04.2018).

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die Pachteinnahmen des Klägers nicht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen seien. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG setze Einnahmen aus der Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen voraus. Die weiterverpachteten Flächen befänden sich nicht im Betriebsvermögen des Klägers, da er diese Flächen lediglich gepachtet habe. Gepachtete Flächen seien nach § 39 der Abgabenordnung (AO) nicht dem Pächter, sondern dem Eigentümer zuzurechnen. Außerdem erziele der Kl...

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